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ARCHIVGericht: Militärische Ordnung ernstlich gefährdet
Urteil: Tankbetrug rechtfertigt Kündigung eines Soldaten
Die fristlose Entlassung eines wegen Tank- und Mietbetrugs im Privatleben wiederholt zu Geldstrafen verurteilten
Zeitsoldaten ist rechtens. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Dem Urteil liegt der Fall eines Zeitsoldaten zugrunde, der nach den Feststellungen in den Strafbefehlen in mindestens
fünf Fällen sein Privat-Auto betankt und dann erklärt hatte, dass er kein Geld dabei habe. Seine Zusagen, wiederzukommen,
um zu bezahlen, hatte er entsprechend seinem vorgefassten Entschluss nicht eingehalten. Außerdem hatte er eine Wohnung
angemietet, aber planmäßig die Miete nicht gezahlt.
Die von der Bundeswehr verfügte fristlose Kündigung kurz vor dem Ende der regulären Dienstzeit wollte der Soldat nicht
hinnehmen - und klagte. Die Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz bestätigten jedoch die Rechtmäßigkeit
der Kündigung.
Der Stabsunteroffizier habe schuldhaft seine soldatische Dienstpflicht verletzt, sich außerdienstlich so zu verhalten,
dass die Achtung und das Vertrauen, das seine dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtigt werde,
heißt es in der Entscheidung (- 6 K 405/06.MZ -).
Das Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Das notwendige
Vertrauen in seine Zuverlässigkeit sei erschüttert, und es sei zu befürchten, dass er auch zukünftig vergleichbare
Dienstpflichtverletzungen begehen würde. Dafür spreche insbesondere, dass er selbst nach der diziplinarrechtlichen
Erteilung eines strengen Verweises wegen eines Tankbetruges noch drei weitere Tankbetrugsdelikte begangen habe. Außerdem
habe er bei einem Tankbetrug zum Nachweis seiner Zahlungswilligkeit seinen Dienstausweis vorgelegt.
Ohne durchgreifende Reaktion des Dienstherren könnten in der Öffentlichkeit grundlegende Zweifel an der Rechtstreue der
Soldaten der Bundeswehr entstehen; außerdem bestünde die Gefahr einer Nachahmung durch andere Soldaten. Von daher sei
die Entlassung kurz vor dem Dienstzeitende rechtens, auch wenn der Soldat dadurch finanzielle
Nachteile erleide.
text Hanno S. Ritter
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