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Gericht: Betonklotz in Vorgarten normalerweise ungefährlich
Urteil: Hausbesitzer haftet nicht für auf Straße verschaffte Sachen
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Wenig später kollidierte ein Pkw im Dunkeln mit dem Hindernis. Der Autofahrer wollte später den Eigentümer des Grundstücks für die Schäden an seinem Fahrzeug haftbar machen. Der Fall ging vor Gericht, wo der Mann unterlag (Urteil vom 01.03.2006;
Eigentümer seien zwar dazu verpflichtet, von ihrem Grundstück ausgehende Gefahren abzuwenden, heißt es in der Entscheidung, eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung sei aber nicht erreichbar. Von einem Betonklotz, der über Nacht auf einem Privatgrundstück liege, sei normalerweise keine Gefahr für Mitmenschen zu erwarten.
Hauseigentümer verstießen grundsätzlich nicht allein dadurch gegen ihre Verkehrssicherungspflicht, dass sie Gegenstände unbefestigt auf ihrem Grundstück lagerten. Der Grundstückeigentümer habe hier auch nicht damit rechnen müssen, dass Unbekannte den Stein über Nacht auf die Fahrbahn legen würden. Er habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt und müsse nicht haften, so das Urteil.












