Eine Werkstatt, die mit dem Einbau einer Autogasanlage beauftragt wird, muss sicherstellen, dass das Fahrzeug für
den Gasbetrieb geeignet ist und den Kunden über Risiken der Anlage aufklären. Andernfalls haftet sie für entstandene
Schäden in voller Höhe, hat das OLG Frankfurt/Main entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Vielfahrer seinen Pkw in einer Spezialwerkstatt für 2.520 Euro auf
(mit Benzin kombinierten) Autogasbetrieb umrüsten lassen.
Nach 14.000 gefahrenen Kilometern ließ der Mann eine Inspektion des Fahrzeugs bei einer Vertragswerkstatt durchführen.
Kurz darauf traten massive Störungen auf. Wie sich herausstellte, hatten drei von vier Zylindern keine Kompression mehr.
Die Ventilsitzringe waren für den Betrieb mit Autogas nicht hitzebeständig genug, der Motor damit hinüber.
Der Kunde machte die Werkstatt, die ihm die Autogasanlage eingebaut hatte, für den Schaden verantwortlich. Doch die
war sich keiner Schuld bewusst und verwies auf ein angebliches Versagen der Inspektionswerkstatt. Die habe bei der
Überprüfung eine notwendige Abstimmung zwischen Benzin- und Autogasmanagement versäumt, so die Leitung der
Spezialwerkstatt. Der Fall landete vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Kunden Recht (Urteil vom 17.03.2006;
- 8 U 211/05 -).
Die Spezialwerkstatt hätte den Mann darauf hinweisen müssen, dass sein Fahrzeug zum Betrieb mittels einer Autogasanlage
ungeeignet sei, so das Gericht. Sie habe ihn aber noch nicht einmal über die Risiken, die mit dem Einbau einer solchen
Anlage verbunden seien, aufgeklärt. Dazu gehöre etwa, den Kunden im Hinblick auf künftige Inspektionen, über eine
notwendige Abstimmung zwischen Benzin- und Autogasmanagement zu informieren. Das könne man von einer Werkstatt, die
in Bezug auf Autogasanlagen die Sachkunde eines Spezialisten in Anspruch nehme, durchaus verlangen, so die Richter.
Die Werkstatt wurde zur Rückzahlung der 2.520 Euro verurteilt und muss darüberhinaus noch knapp 12.000 Euro Schadensersatz
für den kaputten Motor leisten. Im Gegenzug musste der Kunde die für ihn sowieso wertlos gewordene Autogasanlage
wieder zurückgeben.