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Den Ablauf des Winterdienstes |
ADAC |
darf eine Gemeinde selbst festlegen |
Streu- und Räumpflichten der Kommunen bestehen nur in den Grenzen des Zumutbaren. Die Reihenfolge, in der einzelne
Straßenzüge gestreut werden, dürfen Städte und Gemeinden nach Verkehrsbedeutung und -aufkommen bestimmen. Das hat
das OLG Saarbrücken entschieden.
In dem zugrundeliegenden, vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte ein Autofahrer morgens gegen halb zehn auf
glatter Straße einen Auffahrunfall gebaut, bei dem sein Wagen beschädigt wurde. Die Fahrbahn war an der Stelle noch
nicht gestreut worden.
Nach einem von der Stadt erstellten Streuplan war die betreffende Straße in die Streuklasse zwei eingeteilt. Straßen
dieser Kategorie wurden bei Glätte jeweils erst morgens ab halb zehn abgestreut, nachdem alle Straßen der Klasse
eins, mit denen bereits um sieben Uhr begonnen wurde, geräumt waren.
Der Autofahrer verklagte die Stadt auf Schadensersatz. Sie habe, so meint er, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt
und hätte die betreffende Straße schon früher streuen müssen. Da sie dies versäumte, müsse sie für den Glätteunfall
haften. Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 07.03.2006;
- 4 U 19/05-70 -).
Städte seien zwar grundsätzlich räum- und streupflichtig, so die Richter. Die Winterpflichten bestünden jedoch nicht
uneingeschränkt, sondern nur im Rahmen des Zumutbaren. Eine zum Winterdienst verpflichtete Kommune könne gar nicht alle
Straßenzüge gleichzeitig räumen. Sie müsse zwangsläufig eine bestimmte Reihenfolge festlegen. Das habe die Stadt in ihrem
Streuplan auch getan.
Die getroffene Einteilung sei überdies an sachgerechten Kriterien ausgerichtet gewesen: Innerhalb aller gefährlichen
und verkehrswichtigen Straßen habe die Stadt noch einmal nach deren Verkehrsbedeutung und ihrem Verkehrsaufkommen
differenziert. Man könne es ihr daher nicht zum Vorwurf machen, so das Gericht, dass sie ihrer Räumpflicht an der
Unfallstelle nicht mit der gleichen Priorität nachgekommen sei, wie in den zur Streuklasse eins gehörenden Straßenzügen.
Eine Pflichtverletzung liege nicht vor.