Wer sein Auto verkehrswidrig und mit Behinderung in einer Grundstücksausfahrt abstellt, haftet für einen Unfall des
ausfahrenden Fahrzeugs mit. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Frankfurt weist der Deutsche Anwaltverein
(DAV) hin.
Der spätere Beklagte hatte sein Auto trotz Verbots vor einer Ausfahrt geparkt und sie zum Teil blockiert. Als ein
anderer Autofahrer beim Hinausfahren versuchte, an dem geparkten Wagen vorbeizufahren, prallte er gegen eine Mauer.
Wie die meisten Menschen so sind, suchen sie die Schuld oder wenigstens die Haftung gerne bei Anderen, und so zog der
Mann vor Gericht - und fand dort offene Ohren für sein Begehren auf Schadenersatz.
Der Richter entschied, das geparkte Auto sei die "entscheidende Unfallursache" gewesen (Urteil vom 21.07.2006;
- 32 C 518/06-22 -). Es spiele dabei keine Rolle, dass sich dieses und das hinausfahrende Fahrzeug beim
Unfall nicht berührten. Als Hindernis, das die Ausfahrt verengte und so zu einer "verkehrstypischen Gefahr" wurde,
sei das Auto des Beklagten "mittelbar" der Verursacher.
Der Beklagte, also der Falschparker, respektive seine Haftpflichtversicherung müssen nach dem Urteil ein Viertel der
Unfallkosten tragen. In dem gescheiterten Versuch, das deutlich erkennbare Hindernis zu umfahren, erkannte das Gericht
gleichwohl ein "erhebliches Mitverschulden", so dass der Unglücksfahrer auf drei Viertel seines Schadens sitzen blieb.