Baustellenschilder müssen grundsätzlich so aufgestellt sein, dass sie nicht selbst zum Sicherheitsrisiko werden.
Dennoch haften Bauunternehmen nicht immer für Unfälle durch falsch aufgestellte oder nicht überwachte Verkehrszeichen,
wie ein Urteil des Landgerichts Coburg zeigt.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall war ein Busfahrer war auf einer Straße unterwegs, an der rechts ein
bewegliches Warnschild stand, das auf eine Baustelle hinwies. Das Schild war nach dem Aufstellen allerdings von
Unbekannten verschoben worden und ragte deshalb einen halben Meter in die Straße hinein.
Der Mann sah das Verkehrszeichen schon aus etwa 100 Metern Entfernung, fuhr aber mit unverändertem Tempo weiter. Als
er mit dem Schild auf gleicher Höhe war, kam ihm auf der unübersichtlichen Straße plötzlich ein Lkw entgegen. Der
Busfahrer musste nach rechts ausweichen, um an dem Brummi vorbeizukommen - und rammte dabei das Warnschild. Später
verklagte der Busfahrer die Baufirma, die das Schild aufgestellt hatte, vor dem Landgericht Coburg auf Ersatz der
Schäden an seinem Fahrzeug von knapp 10.000 Euro, jedoch ohne Erfolg (Urteil vom 28.09.2005;
- 13 O 17/05 -).
Das Bauunternehmen, so die Richter, habe es zwar versäumt, die Beschilderung während der Bauarbeiten zu überwachen.
Dem Busfahrer sei aber ein grob verkehrswidriger Fahrfehler anzulasten, der wesentlich schwerer wiege. Er sei durch
das Verkehrszeichen vor der Baustelle gewarnt gewesen und hätte deshalb sein Tempo drosseln müssen. Hätte er dies
getan, so wäre er auch noch rechtzeitig vor dem Schild zum Stehen gekommen, als der Lkw auftauchte. Der Busfahrer,
so das Gericht, sei selbst für den Schaden verantwortlich und könne keinen Ersatz fordern.
Die Verkehrslage habe kein überdurchschnittliches fahrerisches Können erfordert, schrieben die Richter deutlich in die
Urteilsbegründung. Vergleichbare Situationen würden täglich tausendfach bewältigt, weil Fahrbahnen etwa durch parkende
Fahrzeuge oder in den Fahrraum ragende Hausecken oder Dächer teilweise verengt werden.
Die Entscheidung ist rechtskräftig (Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 08.12.2005 und vom 17.01.2006,
- 5 U 299/05 -).