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Außenversicherungsschutz gilt nur bei Raub, nicht bei Diebstahl
Autodiebstahl im Ausland: Hausratversicherung zahlt nicht für Gepäck
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Bei Danzig hielten sie kurz an, um Lebensmittel einzukaufen. Nur der Mercedes-Eigentümer blieb neben seinem Auto stehen, ließ aber den Schlüssel stecken. Plötzlich sprangen zwei Unbekannte in den Wagen und fuhren davon. Der Versicherte beobachtete das Geschehen aus dem Supermarkt heraus und eilte auf die Straße, um die Diebe zu verfolgen. Als diese merkten, dass sie in eine Sackgasse fuhren, wendeten sie sofort und schossen mit Vollgas auf den Verfolger zu. Dieser stellte sich ihnen zunächst in den Weg, sprang in letzter Sekunde aber doch noch zur Seite. Auto und Gepäck der drei Freunde tauchten nie wieder auf.
Nach Meinung des Versicherten war er beraubt worden, was laut Allgemeiner Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92) in den Außenversicherungsschutz falle. Er forderte seine Hausratversicherung auf, ihm 5.900 Euro für sein gestohlenes Reisegepäck zu erstatten. Die weigerte sich. Sie verwies darauf, dass es sich nicht um Raub, sondern um Diebstahl auf einer Straße gehandelt habe, welcher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Und das OLG Hamm gab der Assekuranz Recht (Urteil vom 01.03.2006;
Der Versicherte genieße keinen Versicherungsschutz, so das Urteil. Die Diebe hätten ihm sein Gepäck nicht geraubt, also durch Gewalt oder Bedrohung an sich gebracht. Durch das rasante Zufahren auf den Versicherten hätten sie ihre Beute nur noch sichern wollen. Das sei aber kein Raub, sondern räuberischer Diebstahl. Und der falle nur dann in den Außenversicherungsschutz, wenn er sich in einem Gebäude - nicht aber auf einer Straße - abspiele.












