Wer im Ausland ausgeraubt wird, kann aufgrund des sog. Außenversicherungsschutzes in der Regel seine Hausratversicherung
in Anspruch nehmen. Bei Diebstahl gilt das jedoch nicht, entschied jetzt das OLG Hamm – und auch nicht bei
"räuberischem Diebstahl".
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall war ein Versicherter war mit zwei Bekannten nach Polen verreist. Sie
waren in dem Mercedes G 400 CDI eines der beiden Freunde unterwegs.
Bei Danzig hielten sie kurz an, um Lebensmittel einzukaufen. Nur der Mercedes-Eigentümer blieb neben seinem Auto stehen,
ließ aber den Schlüssel stecken. Plötzlich sprangen zwei Unbekannte in den Wagen und fuhren davon. Der Versicherte
beobachtete das Geschehen aus dem Supermarkt heraus und eilte auf die Straße, um die Diebe zu verfolgen. Als diese
merkten, dass sie in eine Sackgasse fuhren, wendeten sie sofort und schossen mit Vollgas auf den Verfolger zu. Dieser
stellte sich ihnen zunächst in den Weg, sprang in letzter Sekunde aber doch noch zur Seite. Auto und Gepäck der drei
Freunde tauchten nie wieder auf.
Nach Meinung des Versicherten war er beraubt worden, was laut Allgemeiner Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92)
in den Außenversicherungsschutz falle. Er forderte seine Hausratversicherung auf, ihm 5.900 Euro für sein gestohlenes
Reisegepäck zu erstatten. Die weigerte sich. Sie verwies darauf, dass es sich nicht um Raub, sondern um Diebstahl auf
einer Straße gehandelt habe, welcher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Und das OLG Hamm gab der Assekuranz
Recht (Urteil vom 01.03.2006;
- 20 U 177/05 -):
Der Versicherte genieße keinen Versicherungsschutz, so das Urteil. Die Diebe hätten ihm sein Gepäck nicht geraubt, also
durch Gewalt oder Bedrohung an sich gebracht. Durch das rasante Zufahren auf den Versicherten hätten sie ihre Beute nur
noch sichern wollen. Das sei aber kein Raub, sondern räuberischer Diebstahl. Und der falle nur dann in den
Außenversicherungsschutz, wenn er sich in einem Gebäude - nicht aber auf einer Straße - abspiele.