archivmeldung Lesezeit ~ 2 Minuten
Gericht: 30 Zentimeter Abstand zu parkenden Autos sind deutlich zu wenig
Urteil: Geringer Seitenabstand bedingt Mithaftung bei Crash
![]() |
Plötzlich stieß der Fahrer eines am Straßenrand stehenden Opel Astra unmittelbar vor dem herannahenden Rover die linke Tür so weit auf, dass sie in die Fahrbahn hineinragte. Es kam zum Crash und später zum Prozess um die Unfallschuld.
Das Kammergericht Berlin entschied jedoch nicht zu Gunsten des fahrenden Autofahrers. Zwar heißt es in der Begründung der Entscheidung (Urteil vom 24.11.2005;
Allerdings treffe den Rover-Fahrer eine Mitschuld an dem Unfall, so die Richter. Er habe bei dem "Versuch, die am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuge zu passieren", nach rechts nur einen Abstand von rund 30 Zentimetern eingehalten. Dieser Seitenabstand sei "deutlich zu gering" gewesen und rechtfertige eine Mithaftung in Höhe von 50 Prozent.












