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Donnerstag, 25. April 2024
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Gericht: 30 Zentimeter Abstand zu parkenden Autos sind deutlich zu wenig

Urteil: Geringer Seitenabstand bedingt Mithaftung bei Crash

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Wird bei einem am Straßenrand parkenden Auto die Türe unvorsichtig geöffnet und kommt es dadurch zum Zusammenstoß mit einem passierenden Fahrzeug, so haftet nach einem Urteil der vorbeifahrende Autofahrer mit, wenn er nur geringen Seitenabstand gehalten hat.
In dem zugrundeliegenden, vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall war ein Mann mit seinem Rover-Pkw auf einer Straße unterwegs, an der rechts mehrere andere Fahrzeuge geparkt waren. Da in der Fahrbahnmitte eine Straßenbahn entlangfuhr, hielt sich der Mann möglichst weit rechts, konkret mit 30 Zentimetern Abstand zu den geparkten Autos.

Plötzlich stieß der Fahrer eines am Straßenrand stehenden Opel Astra unmittelbar vor dem herannahenden Rover die linke Tür so weit auf, dass sie in die Fahrbahn hineinragte. Es kam zum Crash und später zum Prozess um die Unfallschuld.

Das Kammergericht Berlin entschied jedoch nicht zu Gunsten des fahrenden Autofahrers. Zwar heißt es in der Begründung der Entscheidung (Urteil vom 24.11.2005; - 12 U 151/04 -), laut Straßenverkehrsordnung müsse derjenige, der die linke Tür zum Aussteigen öffnen wolle, zunächst den rückwärtigen Verkehr beobachten. Könne er die Straße nicht weit genug übersehen, so dürfe er die Tür nur langsam und spaltweise bis auf etwa zehn Zentimeter öffnen. Weiter dürfe er sie erst dann aufschwenken, wenn sich mit Gewissheit niemand nähere. Diese Pflicht habe der Opelfahrer hier verletzt.

Allerdings treffe den Rover-Fahrer eine Mitschuld an dem Unfall, so die Richter. Er habe bei dem "Versuch, die am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuge zu passieren", nach rechts nur einen Abstand von rund 30 Zentimetern eingehalten. Dieser Seitenabstand sei "deutlich zu gering" gewesen und rechtfertige eine Mithaftung in Höhe von 50 Prozent.
text  Hanno S. Ritter
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