Wird bei einem am Straßenrand parkenden Auto die Türe unvorsichtig geöffnet und kommt es dadurch zum Zusammenstoß
mit einem passierenden Fahrzeug, so haftet nach einem Urteil der vorbeifahrende Autofahrer mit, wenn er nur geringen
Seitenabstand gehalten hat.
In dem zugrundeliegenden, vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall war ein Mann mit seinem Rover-Pkw auf einer Straße
unterwegs, an der rechts mehrere andere Fahrzeuge geparkt waren. Da in der Fahrbahnmitte eine Straßenbahn entlangfuhr,
hielt sich der Mann möglichst weit rechts, konkret mit 30 Zentimetern Abstand zu den geparkten Autos.
Plötzlich stieß der Fahrer eines am Straßenrand stehenden Opel Astra unmittelbar vor dem herannahenden Rover die
linke Tür so weit auf, dass sie in die Fahrbahn hineinragte. Es kam zum Crash und später zum Prozess um die
Unfallschuld.
Das Kammergericht Berlin entschied jedoch nicht zu Gunsten des fahrenden Autofahrers. Zwar heißt es in der
Begründung der Entscheidung (Urteil vom 24.11.2005;
- 12 U 151/04 -), laut Straßenverkehrsordnung
müsse derjenige, der die linke Tür zum Aussteigen öffnen wolle, zunächst den rückwärtigen Verkehr beobachten. Könne
er die Straße nicht weit genug übersehen, so dürfe er die Tür nur langsam und spaltweise bis auf etwa zehn Zentimeter
öffnen. Weiter dürfe er sie erst dann aufschwenken, wenn sich mit Gewissheit niemand nähere. Diese Pflicht habe der
Opelfahrer hier verletzt.
Allerdings treffe den Rover-Fahrer eine Mitschuld an dem Unfall, so die Richter. Er habe bei dem "Versuch, die am
rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuge zu passieren", nach rechts nur einen Abstand von rund 30 Zentimetern
eingehalten. Dieser Seitenabstand sei "deutlich zu gering" gewesen und rechtfertige eine Mithaftung in Höhe von
50 Prozent.