Das nächtliche Offenlassen einer ebenerdigen Terrassentür ist grob fahrlässig. Entwenden Unbekannte erst einen in
der Wohnung liegenden Autoschlüssel und dann den vor dem Haus geparkten Pkw, bleibt die Versicherung leistungsfrei.
Das hat das OLG München entschieden.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte ein Mann einen neuen VW Touareg nachts vor seiner
Erdgeschoss-Wohnung geparkt. Bevor er schlafen ging, legte er seine Hose, in deren Tasche sich der Autoschlüssel
befand, in der Garderobe ab und öffnete im Wohnzimmer zum Lüften die Schiebetür zur Terrasse. Während der Mann schlief,
drangen Unbekannte durch die offene Tür ins Haus ein, entwendeten den Autoschlüssel und verschwanden mit dem Pkw.
Die Versicherung weigerte sich später, für den Schaden aufzukommen. Zur Begründung hieß es, der Mann habe den
Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Es kam zum Prozess, und das Oberlandesgericht München gab der
Versicherung Recht (Beschluss vom 25.10.2005,
- 7 U 4196/05 -).
Der Mann habe den Fahrzeugdiebstahl in der Tat durch grob fahrlässige Verletzung seiner Sorgfaltspflichten ermöglicht,
so die Richter. Wer eine ebenerdige Terrassentür nachts ohne besondere Sicherungsmaßnahmen offenlasse, der missachte
einfachste Überlegungen zur Verhinderung des Eindringens Unbefugter. Der schlafende Mann sei weder bereit noch in
der Lage gewesen, seine Habe vor Diebstahl zu schützen.
Dem Mann wäre allenfalls dann kein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen gewesen, wenn er den Autoschlüssel
innerhalb der Wohnung besonders gesichert - zum Beispiel an einem vor unbefugten Zugriff geschützten Ort weggesperrt
- hätte. Da er auch dies nicht getan habe, sei die Assekuranz von ihrer Leistungspflicht befreit, so das Gericht.