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Gericht: »Rechts vor links«-Regel gilt auf Wirtschaftswegen nur bedingt
Urteil: Mithaftung trotz Vorfahrtsrecht
Trotz der Vorfahrtverletzung durch den Beklagten gab das Oberlandesgericht dem Kläger nur einen Anspruch auf Ersatz von zwei Dritteln seines Schadens (Urteil vom 13.02.2006;
Die Richter hielten dem Kläger in der heute veröffentlichten Entscheidung vor, dass seine Ehefrau den Unfall mitverursacht habe. An einer Kreuzung von Weinbergswegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen müssten die Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben.
Eine solche abseits gelegene Örtlichkeit verleite dazu, mit dem Auftauchen anderer Fahrzeuge nicht zu rechnen. Daher müsse der Vorfahrtberechtigte ein entsprechend unvorsichtiges Verhalten des von links kommenden Verkehrs einkalkulieren.











