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Porsche siegt nach acht Jahren im Streit um Boxster-Eintragung
BGH: Form eines Pkw kann als Marke eingetragen werden
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| Form als Marke | Porsche |
| eintragbar: Porsche Boxster | |
Dem Ersinnen folgte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) jedoch nicht und führte zur Begründung aus, das angemeldete Zeichen erschöpfe sich in der bloßen formgetreuen Wiedergabe der Waren, zu deren Kennzeichnung es gedacht sei; es fehle daher an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Außerdem stehe der Eintragung ein sowohl in ästhetischer als auch technischer Hinsicht ein Freihaltebedürfnis an der Formgebung entgegen. Später hatte das Bundespatentgericht die Beschwerde von Porsche zurückgewiesen und auch die Eintragung als "durchgesetztes Zeichen" abgelehnt.
Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt aufgehoben. In dem Beschluss vom 15.12.2005
Den Einwand, dass an der Form von Kraftfahrzeugen grundsätzlich ein Freihaltebedürfnis besteht, ließ der BGH gelten. Die Kfz-Hersteller seien dringend darauf angewiesen, bei der Gestaltung von Automobilen auf eine Formenvielfalt zurückgreifen zu können. Wäre es möglich, das Design vor der Markteinführung als Marke schützen zu lassen, müsste damit gerechnet werden, dass insoweit zu viele Markenrechte eingetragen würden, auch, weil dies nicht nur durch die Autoindustrie, sondern durch jedermann möglich sei. Dadurch würde der Spielraum für Neuentwicklungen erheblich verengt.
Dieser Einwand trete jedoch zurück, wenn es um die Form eines Automobils gehe, das bereits im Markt eingeführt sei, so die Bundesrichter. Im vorliegenden Fall war die Marke erst fast ein Jahr nach der Markteinführung angemeldet worden. Die Form eines Sportwagens, über dessen Markteinführung - wie im Fall des Porsche Boxster - ausführlich in den Medien berichtet worden sei, habe sich jedenfalls nach nicht allzu langer Zeit als Hinweis auf den bekannten Hersteller durchgesetzt. Porsche könne daher die Eintragung der Boxster-Form als durchgesetztes Zeichen beanspruchen.












