Brennt ein Fahrzeug aus, so haftet der Halter für Beschädigungen an anderen Autos auch dann, wenn das Auto
zuvor auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt worden ist. Das hat das Amtsgericht Ulm entschieden.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte die Ehefrau eines Pkw-Halters das Gefährt auf dem Parkplatz
eines Einkaufszentrums abgestellt. Aufgrund eines Defektes ohne Fremdeinwirkung fing das Fahrzeug plötzlich Flammen
und brannte aus. Ein direkt daneben geparktes Auto wurde durch den Brand und die anschließenden Löscharbeiten beschädigt.
Den Schaden von insgesamt 1.942 Euro verlangte dessen Eigentümer vom Halter des ausgebrannten Fahrzeuges ersetzt. Dieser
jedoch weigerte sich mit der Begründung, der Wagen sei geparkt worden und habe sich nicht mehr - wie vom Gesetzgeber für
eine Haftung verlangt - in Betrieb befunden. Es kam zum Prozess.
Der Amtsrichter folgte der Argumentation des späteren Beklagten nicht und verurteilte diesen zur Übernahme des
kompletten Schadens (Urteil vom 31.03.2005;
- 3 C 29/05 -).
Ein Fahrzeug befinde sich auch dann noch in Betrieb, wenn es auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt sei, so das Urteil.
Der Betrieb ende erst, wenn das Auto an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrsraums abgestellt werde. Die Haftung
sei als Preis dafür anzusehen, dass dem Halter mit der Benutzung des Fahrzeuges erlaubt werde, eine "Gefahrenquelle zu
eröffnen". Es müsse sich keine typische Gefahr des Kraftfahrzeugverkehrs verwirklichen.