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Gericht: Kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages
Urteil: Überstehende Türen an Kleinwagen sind Bagatelle
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Den Käufer ärgerte der Überstand aber, und er verlangte vom Autohändler, den Wagen zurückzunehmen und ihm den Kaufpreis zu erstatten. Als der sich weigerte, kam es zum Prozess, den der Händler auch gewann (Urteil vom 08.06.2005;
Es sei schon nicht sicher, so die Richter, ob in der fehlenden Bündigkeit überhaupt ein Mangel zu sehen sei, zumal alle Fahrzeuge der selben Fertigungsserie einen ähnlichen Überstand aufgewiesen hätten. Selbst wenn man die fehlende Bündigkeit aber als Fehler einstufen wollte, wäre sie jedenfalls so "geringfügig und unerheblich", dass sie keinen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen könnte.
1,7 bis 1,8 Millimeter Überstand seien eine "Bagatelle" und hätten auch keine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs zur Folge. Sie führten weder zu einer Schwergängigkeit der Türen noch zu Problemen mit den Dichtungen, sondern könnten allenfalls als "äußerst geringfügige optische Beeinträchtigung" angesehen werden. Eine solche "minimale Unvollkommenheit" gebe dem Käufer eines "preiswerten Kleinwagens" nicht das Recht, eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen, so das Gericht.












