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Gericht: Ausweichmanöver auch ohne Schleudern möglich
Urteil: Autofahrer haftet für Unfall nach Ausweichmanöver
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Er kam ihrem Wagen so bedrohlich nahe, dass sie ausweichen musste, um nicht mit ihm zusammenzustoßen. Dabei verlor die Frau die Kontrolle über ihr Fahrzeug, geriet ins Schleudern und prallte gegen einen dritten Pkw. Der Verursacher verschwand spurlos.
Die Führerin des Fahrzeugs, mit dem die Frau zusammengestoßen war, wollte den Schaden an ihrem Pkw später von der Unfallfahrerin ersetzt haben. Die weigerte sich und meinte, der Zusammenstoß sei für sie unabwendbar gewesen, weshalb sie von jeder Haftung frei sei. Das OLG Celle sah das allerdings anders
Die Unfallfahrerin, so das OLG, trage an dem Crash zwar keine Schuld. Sie müsse aber für die so genannte Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs haften. Diese Haftung wäre nur ausgeschlossen, wenn der Unfall unabwendbar gewesen wäre. Dies, so die Richter, sei aber nur dann der Fall, wenn sicher anzunehmen sei, dass er auch einem besonders besonnenen und erfahrenen Fahrzeugführer bei sachgerechter Reaktion unterlaufen wäre. Davon könne man hier nicht ausgehen.
Das Fahrzeug des unbekannt gebliebenen Spurwechslers sei der Unfallfahrerin zwar gefährlich nahe gekommen, ihre beiden Autos hätten sich aber nicht berührt. Angesichts dessen könne man nicht mit Gewissheit davon ausgehen, dass der Unfall auch jedem anderen Fahrzeugführer bei sachgerechter Reaktion unterlaufen wäre
Grundsätzlich sei es möglich, einen Pkw auf einer gerade verlaufenden, trockenen Fahrbahn auch bei stärkeren Ausweichbewegungen durch gleichzeitiges dosiertes Bremsen und Gegenlenken soweit stabil zu halten, dass er nicht in einen unkontrollierten Schleudervorgang übergehe. Die Unfallfahrerin, so das Urteil, müsse haften.












