Wer einem Pkw, der plötzlich vor ihm die Spur wechselt, ausweicht, ins Schleudern kommt und mit einem weiteren Fahrzeug
zusammenstößt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei und er nicht haften müsse.
Das geht aus einem Urteil des OLG Celle hervor.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war eine Frau auf dem linken Streifen einer Autobahn unterwegs. Plötzlich
wechselte vor ihr ein anderer Pkw ohne Blinksignal auf ihre Spur.
Er kam ihrem Wagen so bedrohlich nahe, dass sie ausweichen musste, um nicht mit ihm zusammenzustoßen. Dabei verlor
die Frau die Kontrolle über ihr Fahrzeug, geriet ins Schleudern und prallte gegen einen dritten Pkw. Der Verursacher
verschwand spurlos.
Die Führerin des Fahrzeugs, mit dem die Frau zusammengestoßen war, wollte den Schaden an ihrem Pkw später von der
Unfallfahrerin ersetzt haben. Die weigerte sich und meinte, der Zusammenstoß sei für sie unabwendbar gewesen,
weshalb sie von jeder Haftung frei sei. Das OLG Celle sah das allerdings anders
(- 14 U 192/04 -).
Die Unfallfahrerin, so das OLG, trage an dem Crash zwar keine Schuld. Sie müsse aber für die so genannte Betriebsgefahr
ihres Fahrzeugs haften. Diese Haftung wäre nur ausgeschlossen, wenn der Unfall unabwendbar gewesen wäre. Dies, so die
Richter, sei aber nur dann der Fall, wenn sicher anzunehmen sei, dass er auch einem besonders besonnenen und erfahrenen
Fahrzeugführer bei sachgerechter Reaktion unterlaufen wäre. Davon könne man hier nicht ausgehen.
Das Fahrzeug des unbekannt gebliebenen Spurwechslers sei der Unfallfahrerin zwar gefährlich nahe gekommen, ihre beiden
Autos hätten sich aber nicht berührt. Angesichts dessen könne man nicht mit Gewissheit davon ausgehen, dass der Unfall
auch jedem anderen Fahrzeugführer bei sachgerechter Reaktion unterlaufen wäre
Grundsätzlich sei es möglich, einen Pkw auf einer gerade verlaufenden, trockenen Fahrbahn auch bei stärkeren
Ausweichbewegungen durch gleichzeitiges dosiertes Bremsen und Gegenlenken soweit stabil zu halten, dass er nicht
in einen unkontrollierten Schleudervorgang übergehe. Die Unfallfahrerin, so das Urteil, müsse haften.