Wer als Sperrfläche markierte Bahngeleise befährt, obwohl sich hinter ihm eine Straßenbahn nähert, muss alleine haften,
wenn er die Schienen wegen eines Rückstaus nicht rechtzeitig verlassen kann und die Bahn auf sein Auto auffährt. Das
hat das OLG Hamm entschieden.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall wollte ein Autofahrer an einem Pkw, der auf der rechten Spur parkte,
vorbeiziehen. Er fuhr dazu auf die mit einer Sperrflächenmarkierung versehenen Gleise einer Straßenbahn auf der linken
Spur, obwohl sich von hinten eine Bahn näherte. Dabei bemerkte der Mann zu spät, dass sich vor ihm an einer roten Ampel
ein Rückstau gebildet hatte. Er konnte die Gleise nicht mehr rechtzeitig vor der Bahn räumen, und es kam es zum
Zusammenstoß.
Das OLG Hamm entschied, dass der Autofahrer alleine für den Unfall aufkommen müsse (Urteil vom 22.11.2004;
- 13 U 131/04 -). Der Mann hätte angesichts der sich nähernden Bahn nicht auf die linke Spur wechseln
dürfen, zumal der Rückstau vor der roten Ampel - und damit auch die Gefahr des Blockierens der Schienen - erkennbar
gewesen sei. Das Befahren der linken Spur sei wegen der Sperrflächenmarkierung ohnehin verboten gewesen.
Demgegenüber treffe den Fahrer der Bahn keine Schuld. Straßenbahnfahrer dürften sich grundsätzlich darauf verlassen, dass
Autofahrer ihnen Vorrang gewährten. Nur dann, wenn sich die Gefahr einer Kollision aufdränge und eine rechtzeitige Räumung
der Gleise unwahrscheinlich sei, hätten sie die Pflicht, eine Notbremsung - die für ihre Fahrgäste ja nicht ungefährlich
sei - vorzunehmen. Hier habe der Straßenbahnfahrer zunächst davon abgesehen, weil er annahm, der Autofahrer wolle abbiegen
und den Fahrstreifen sofort wieder räumen.
Auch die so genannte Betriebsgefahr der Straßenbahn ändere nichts an der Alleinhaftung des Autofahrers. Zwar sei sie
erhöht, weil die Bahn schienengebunden sei und einen besonders langen Bremsweg habe. Das Verschulden des Autofahrers
wiege hier aber so schwer, dass die Betriebsgefahr der Bahn völlig zurücktrete, so das Gericht.