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Gericht: Sorgfaltspflicht auch gegenüber Nicht-Fahrgästen
Urteil: Besondere Vorsicht an Haltestellen immer geboten
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Die Frau des Verunglückten verklagte später den Lkw-Fahrer. Er hätte, so meinte sie, im Haltestellenbereich so langsam fahren müssen, dass er für unvorsichtige Fahrgäste noch rechtzeitig hätte anhalten können.
Der Lkw-Fahrer hielt dem entgegen, dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen sei, weil der Fußgänger ihm direkt vor den Wagen lief. Außerdem stehe gar nicht fest, ob der Verunglückte wirklich zum Bus gewollt habe oder nur zufällig in Nähe der Haltestelle über die Straße gehastet sei. Besondere Vorsicht müssten Autofahrer in Haltestellenbereichen aber nur gegenüber Fahrgästen walten lassen, die ausgestiegen seien oder einsteigen wollten, meinte der Lkw-Fahrer.
Das Oberlandesgericht Hamburg sah das anders (Urteil vom 11.02.2005;
Allerdings, so die Richter, sei zu berücksichtigen, dass der Überfahrene grob leichtsinnig direkt vor den herannahenden Lkw gelaufen sei. Er sei deshalb zur Hälfte selbst für das Unglück verantwortlich gewesen. Der Lkw-Fahrer müsse daher nur zu 50 Prozent für den Unfall aufkommen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.












