Wer einen Gebrauchtwagen kauft, sich dabei einen Originalmotor zusichern lässt und erst später "Chip-Tuning"
feststellt, hat keine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts
Düsseldorf hervor.
In dem vom Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall entschieden die Richter, ein zusätzliches elektronisches
Steuergerät verändere zwar die Motorleistung. Sofern beides jedoch im Fahrzeugbrief eingetragen sei, sei die vorhandene
Betriebserlaubnis nicht erloschen.
Auch wenn eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt sei, greife der Einwand des Käufers, eine vertragliche Vereinbarung
sei missachtet worden, nicht: In jedem Fall handele es sich um einen vom Werk für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen
Originalmotor.
An dessen Eigenschaft sei nichts verändert worden, sondern lediglich an der Motorleistung, entschieden die Richter,
offenbar ohne sich um mögliche Konsequenzen wie verkürzte Lebenserwartung der Maschine aufzuhalten.
(Urteil vom 03.12.2004;
- 14 U 33/04 -)
Wer also nicht nur einen Originalmotor, sondern auch einen mit unveränderten Kenndaten kaufen will, sollte sich
beides im Vertrag zusichern lassen - und natürlich die Papiere zuvor genau anschauen.