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Gericht: Keine Eigenschafts-, sondern nur Leistungsänderung
Urteil: Originalmotor-Zusicherung auch nach Chiptuning zulässig
Auch wenn eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt sei, greife der Einwand des Käufers, eine vertragliche Vereinbarung sei missachtet worden, nicht: In jedem Fall handele es sich um einen vom Werk für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Originalmotor.
An dessen Eigenschaft sei nichts verändert worden, sondern lediglich an der Motorleistung, entschieden die Richter, offenbar ohne sich um mögliche Konsequenzen wie verkürzte Lebenserwartung der Maschine aufzuhalten. (Urteil vom 03.12.2004;
Wer also nicht nur einen Originalmotor, sondern auch einen mit unveränderten Kenndaten kaufen will, sollte sich beides im Vertrag zusichern lassen - und natürlich die Papiere zuvor genau anschauen.











