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"Erhalten" ist nicht gleich "zugestellt"
Urteil: Bußgeldbescheid nur bei korrekter Zustellung wirksam
Der Anwalt des Betroffenen hatte geltend gemacht, der Bescheid sei seinem Mandanten nicht ordnungsgemäß in dessen Wohnung zugestellt worden, sondern seinem Vater in dessen Firma übergeben worden. Dort war zwar noch die Melde-Adresse des Betroffenen, er lebte aber schon länger in einer anderen Wohnung.
Das OLG folgte dieser Argumentation (Beschluss vom 14.02.2005;
Weil keine weiteren Ermittlungshandlungen stattgefunden hätten, seien bereits zwischen dem Zeitpunkt der Tat und dem Eingang der Sache beim Landgericht mehr als drei Monate vergangen. Damit sei die Verfolgungsverjährung eingetreten. Konsequenz: Das Verfahren wurde eingestellt, der Betroffene musste weder zahlen noch seinen Führerschein abgeben.











