Ein Bußgeldbescheid nach einem Verkehrsvergehen kann nur wirksam werden, wenn er dem Betroffenen ordnungsgemäß
zugestellt worden ist. Dass "zugestellt" dabei nicht unbedingt das Gleiche wie "erhalten" bedeutet, hat jetzt das
Oberlandesgericht Koblenz verdeutlicht.
In dem von den Verkehrsrechts-Anwälten im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall war ein Autofahrer innerorts
mit 88 km/h erwischt worden, was ihm nach den Regelsätzen eine Strafe von 100 Euro, drei Punkte und ein einmonatiges
Fahrverbot einbrachte. Der Bußgeldbescheid wurde von einem Amtsgericht bestätigt, anschließend jedoch vom OLG kassiert.
Der Anwalt des Betroffenen hatte geltend gemacht, der Bescheid sei seinem Mandanten nicht ordnungsgemäß in dessen
Wohnung zugestellt worden, sondern seinem Vater in dessen Firma übergeben worden. Dort war zwar noch die Melde-Adresse
des Betroffenen, er lebte aber schon länger in einer anderen Wohnung.
Das OLG folgte dieser Argumentation (Beschluss vom 14.02.2005;
- 1 Ss 341/04 -) und stellte fest, es habe
keine "wirksame Ersatzzustellung" stattgefunden. Unter anderem hätte der Zusteller "durch einfaches Nachfragen" den
Wohnsitz des Adressaten herausfinden können. Als Konsequenz sei der Bescheid unwirksam.
Weil keine weiteren Ermittlungshandlungen stattgefunden hätten, seien bereits zwischen dem Zeitpunkt der Tat und dem
Eingang der Sache beim Landgericht mehr als drei Monate vergangen. Damit sei die Verfolgungsverjährung eingetreten.
Konsequenz: Das Verfahren wurde eingestellt, der Betroffene musste weder zahlen noch seinen Führerschein abgeben.