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Gericht: Nur wirklich unerhebliche Schäden müssen nicht offenbart werden
Urteil: Verschwiegene Delle bei Neuwagenverkauf ist arglistige Täuschung
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Dieser Argumentation folgte die Richter freilich nicht (- 4 O 269/04 -). Der Händler habe seine Aufklärungspflicht verletzt und den Käufer arglistig getäuscht, heißt es in dem Urteil. Autohändler dürften allenfalls Bagatellschäden, die den Kaufentschluss des Kunden nicht beeinflussen könnten, verschweigen, zum Beispiel Kleinstschäden an Gebrauchtwagen. Wer einen Neuwagen kaufe, so das Gericht, der erwarte aber zu Recht, ein unbeschädigtes Fahrzeug zu erhalten. Deshalb müssten nur wirklich ganz unerhebliche Beschädigungen nicht offenbart werden. Über wesentliche Mängel des Fahrzeugs, das heißt über Fehler, für deren Ausbesserung mehr als 330 Euro aufgewendet werden müssten, habe der Händler den Kunden aber in jedem Fall aufzuklären.
Die Tatsache, dass das Verkaufspersonal des Autohändlers nichts von den Mängeln wusste, ändere nichts. Ein Händler hätte seine Mitarbeiter über alle relevanten Punkte eines Kaufvertrags informieren müssen, so das Gericht. Der Käufer konnte den Kauf rückgängig machen.












