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Gericht: Anderenfalls verliere Kaskoschutz seinen Sinn
Urteil: Kurzer Seitenblick ist nicht grob fahrlässig
Die Richter argumentierten, der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht wiege nicht so schwer, dass es gerechtfertigt wäre, von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen. Bei nahezu jeder Autofahrt sei der Fahrer kurzfristig unaufmerksam - beispielsweise beim Blick auf den Beifahrer, in den Außenspiegel oder auf das Display des Autoradios. Würde man in allen diesen Fällen grobe Fahrlässigkeit annehmen, hätte konsequenterweise der Vollkasko-Versicherungsschutz für den Versicherten Sinn und Zweck verloren, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung weiter. Ein Haftungsausschluss dürfe deshalb nur im Fall eines besonders schweren, unentschuldbaren Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht eintreten.
Als Beispiel hierfür nannte das Gericht das Aufheben eines heruntergefallenen Gegenstands während der Fahrt. Hier bestehe nicht nur das Risiko, dass der Fahrer während des Bückens nicht auf die Fahrbahn blicken könne, sondern auch die Gefahr, dass er während dessen das Lenkrad verreiße. Auch wer sich während des Fahrens umdrehe, um einen Gegenstand auf den Rücksitz zu legen, handle wegen der erhöhten Risiken grob fahrlässig.











