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Leistungsfreiheit nur bei Kenntnis des Fahrers über Verkehrsunsicherheit
Urteil: Versicherung haftet auch bei Crash mit schlechtem Reifen
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In dem zugrundeliegenden Fall war ein BMW-Fahrer in einen Unfall verwickelt gewesen. Als er sich den Schaden von seiner Kaskoversicherung ersetzen lassen wollte, weigerte die sich, zu zahlen. Begründung: Der rechte Hinterreifen habe in der Laufmitte kein Profil mehr aufgewiesen. In der Benutzung des verkehrsunsicheren Fahrzeugs habe eine Gefahrerhöhung gelegen, welche die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreie. Der BMW-Fahrer hielt dem entgegen, er habe von dem abgefahrenen Reifen nichts bemerkt.
Dem konnte das OLG Düsseldorf folgen (Urteil vom 20.04.2004;
Für einen fahrzeugtechnischen Laien, so die Richter, habe sich nicht aufdrängen müssen, dass es zu einer derart unterschiedlichen Abnutzung von Reifen kommen könne. Die Versicherung müsse im Ergebnis zahlen.












