Weist einer von vier Autoreifen nicht mehr das vorgeschriebene Mindestprofil auf und kommt es zu einem Unfall, so ist
die Kaskoversicherung nicht automatisch leistungsfrei. Das geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf hervor, über
das der Anwalt-Suchservice berichtet.
In dem zugrundeliegenden Fall war ein BMW-Fahrer in einen Unfall verwickelt gewesen. Als er sich den Schaden von seiner
Kaskoversicherung ersetzen lassen wollte, weigerte die sich, zu zahlen. Begründung: Der rechte Hinterreifen habe in der
Laufmitte kein Profil mehr aufgewiesen. In der Benutzung des verkehrsunsicheren Fahrzeugs habe eine Gefahrerhöhung gelegen,
welche die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreie. Der BMW-Fahrer hielt dem entgegen, er habe von dem
abgefahrenen Reifen nichts bemerkt.
Dem konnte das OLG Düsseldorf folgen (Urteil vom 20.04.2004;
- 4 U 183/03 -). Zwar könne die Benutzung
eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen, so die Richter. Voraussetzung sei aber,
dass der Versicherte von der Gefahrerhöhung gewusst habe. Im vorliegenden Fall sei nicht erwiesen, dass der spätere Kläger
wusste, dass der rechte Hinterreifen in der Mitte keinerlei Profil mehr aufwies und dem gesetzlich vorgeschriebenen
Mindeststandard von 1,6 Millimetern nicht entsprach. Die Reifen seien erst zwei Jahre alt gewesen, und an den übrigen drei
Rädern sei noch eine Profiltiefe zwischen 2,0 und 3,5 mm gemessen worden. Auch sei der rechte Hinterreifen nur in der
Mitte völlig blankgefahren gewesen. An der sichtbaren Außenflanke habe er dagegen noch Profil gehabt.
Für einen fahrzeugtechnischen Laien, so die Richter, habe sich nicht aufdrängen müssen, dass es zu einer derart
unterschiedlichen Abnutzung von Reifen kommen könne. Die Versicherung müsse im Ergebnis zahlen.