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ARCHIVGericht: Einjährige Abstinenz ist von wesentlicher Bedeutung
Urteil: Führerschein-Rückgabe für Alkoholiker erst nach einem Jahr Abstinenz
Alkoholabhängige sind zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Von der Wiedererlangung ihrer Kraftfahreignung, also
ihres Führerscheins, kann grundsätzlich erst nach einjähriger Alkoholabstinenz ausgegangen werden. Dies gilt
auch dann, wenn ein Arzt vor Ablauf eines Jahres den Abstinenzwillen des Kraftfahrers günstig beurteilt und dessen
Kraftfahreignung nicht eingeschränkt sieht. Das hat das Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die zuständige Behörde einem Mann den Führerschein entzogen, weil er in der
Vergangenheit akut alkoholabhängig war und eine einjährige Abstinenz nicht nachgewiesen hatte. Später wandte sich
der Betroffene an das Gericht. Dort bescheinigte ihm ein fachärztlicher verkehrsmedizinischer Gutachter einen
glaubhaft vorgetragenen Abstinenzwillen. Er habe auch glaubhaft und durch Laborwerte gestützt geltend gemacht,
dass er seit mehreren Monaten alkoholabstinent lebe. Seine Kraftfahreignung sei von daher nicht eingeschränkt.
Das Gericht folgte dem jedoch nicht (- 3 L 1076/04.MZ -). Auch nach überwundener akuter Alkoholabhängigkeit fehle dem
Antragsteller die Kraftfahreignung, entschieden die Richter. Von dieser Eignung könne grundsätzlich erst dann wieder
ausgegangen werden, wenn der betroffene Kraftfahrer sich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen habe, Alkoholabhängigkeit
nicht mehr bestehe und eine einjährige Abstinenz durch ärztliches Gutachten nachgewiesen sei. Jedenfalls die
letztgenannte Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Der Nachweis der tatsächlichen einjährigen Abstinenz lasse sich
nicht durch eine gutachterliche günstige Beurteilung des Abstinenzwillens ersetzen. Die einjährige Abstinenz sei von
wesentlicher Bedeutung und nicht verzichtbar, weil weitere qualifizierende Abstinenzanforderungen, etwa stabile
Abstinenz im Sinne einer positiven Zukunftsprognose, grundsätzlich nicht erforderlich seien.
text Hanno S. Ritter
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