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ARCHIVADAC: Zweijährige Gewährleistung muss explizit ausgeschlossen werden
Auch beim Verkauf von Totalschäden Kaufvertrag verwenden
Fahrzeuge können nach einem Unfall aufgrund hoher Reparaturkosten schnell zu einem wirtschaftlichen Totalschaden werden.
In solchen Fällen kommt es oft vor, dass die gegnerische Versicherung Restwertankäufer benennt, die das Fahrzeug aufkaufen
möchten. Das allerdings kann für die Halter solcher Fahrzeuge teuer werden. Der ADAC berichtet von Fällen, in denen die
Restwertankäufer den früheren Halter für Motorschäden oder andere gravierende Mängel haftbar gemacht hatten.
Dies ist nach der Gesetzeslage möglich, und zwar dann, wenn beim Verkauf des Unfallfahrzeuges kein
Sachmängelhaftungsausschluss vereinbart wurde. Dieser Ausschluss unterbleibt oft und nachvollziehbarerweise,
weil die Halter davon ausgehen, dass ihr "Schrottfahrzeug" in die Verwertung wandert. Die Folge: Die Übergabe
erfolgt häufig ziemlich formlos, meist bestätigt nur eine Quittung den Handel. Damit gilt aber für den Vorbesitzer,
dass er nach dem Gesetz zwei Jahre lang für Mängel haftet. Es ist zwar möglich, dass die Gerichte im Einzelfall eine
Haftung für bestimmte Mängel verneinen, da es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, verlassen kann man sich darauf
jedoch nicht.
Der ADAC rät deshalb, auch schrottreife Autos nur mit einem Gebrauchtwagenkaufvertrag zu verkaufen, in welchem
der Haftungsausschluss wirksam vereinbart ist. Akzeptiert der Aufkäufer eine solche Klausel nicht, sollte man das
Angebot ablehnen und dies der gegnerischen Versicherung mitteilen.
text Hanno S. Ritter
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