Die langjährige Streitfrage, wie lange ein Neuwagen bereits auf Halde gestanden haben darf, um noch als "Neuwagen"
zu gelten, ist inzwischen höchstrichterlich entschieden (Autokiste berichtete, Link zur Meldung unten im Kasten).
Doch ähnliche Probleme treten bisweilen auch beim Gebrauchtwagenkauf auf, wie der Anwalt-Suchservice berichtet:
Weicht bei einem Pkw das Datum der Herstellung um mehrere Jahre vom im Kaufvertrag genannten Datum der Erstzulassung ab,
ist der Verkäufer verpflichtet, dies offen zu legen. Tut er dies nicht, kann der Käufer das Recht haben, sein Geld
zurück zu verlangen. Das geht aus einem Urteil des OLG Karlsruhe hervor.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann einen Gebrauchtwagen zum Preis von rund 6.400 Euro gekauft. In den
schriftlichen Kaufvertrag wurde das Datum der Erstzulassung aufgenommen. Danach lag sie neun Jahre zurück. Später
erfuhr der Käufer, dass das Fahrzeug tatsächlich bereits fünf Jahre früher hergestellt worden, also schon 14 Jahre
alt war. Dies war dem Verkäufer auch bekannt. Der Käufer war empört und verlangte sein Geld zurück. Der Verkäufer
weigerte sich jedoch unter Berufung auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Das ließ das OLG Karlsruhe jedoch nicht gelten (Urteil vom 26.05.2004;
- 1 U 10/04 -):
Zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens gehöre es, dass das Datum der Herstellung jedenfalls
nicht mehrere Jahre vom im Kaufvertrag genannten Datum der Erstzulassung abweiche. Zwar könne der Käufer eines Pkws nicht
ohne weiteres davon ausgehen, dass das Fahrzeug sofort nach der Herstellung zum Straßenverkehr zugelassen worden sei. Er
dürfe aber darauf vertrauen, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung ein relativ überschaubarer Zeitraum liege und
beides jedenfalls nicht mehrere Jahre voneinander abweiche.
Sei dies doch der Fall, so liege eine Abweichung von der vertraglichen vereinbarten Beschaffenheit des Autos und damit
ein Fahrzeugmangel vor. Für diesen müsse der Verkäufer hier trotz Gewährleitungssauschluss einstehen, da er die Umstände
gekannt und den Käufer arglistig getäuscht habe. Der Käufer könne die Rückabwicklung des Vertrages verlangen, so das
Urteil.