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Gericht: Wissender Gebrauchtwagen-Verkäufer haftet wegen Arglist
Urteil: Langer Zeitraum zwischen Produktion und Zulassung ist Fahrzeugmangel
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Weicht bei einem Pkw das Datum der Herstellung um mehrere Jahre vom im Kaufvertrag genannten Datum der Erstzulassung ab, ist der Verkäufer verpflichtet, dies offen zu legen. Tut er dies nicht, kann der Käufer das Recht haben, sein Geld zurück zu verlangen. Das geht aus einem Urteil des OLG Karlsruhe hervor.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann einen Gebrauchtwagen zum Preis von rund 6.400 Euro gekauft. In den schriftlichen Kaufvertrag wurde das Datum der Erstzulassung aufgenommen. Danach lag sie neun Jahre zurück. Später erfuhr der Käufer, dass das Fahrzeug tatsächlich bereits fünf Jahre früher hergestellt worden, also schon 14 Jahre alt war. Dies war dem Verkäufer auch bekannt. Der Käufer war empört und verlangte sein Geld zurück. Der Verkäufer weigerte sich jedoch unter Berufung auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Das ließ das OLG Karlsruhe jedoch nicht gelten (Urteil vom 26.05.2004;
Sei dies doch der Fall, so liege eine Abweichung von der vertraglichen vereinbarten Beschaffenheit des Autos und damit ein Fahrzeugmangel vor. Für diesen müsse der Verkäufer hier trotz Gewährleitungssauschluss einstehen, da er die Umstände gekannt und den Käufer arglistig getäuscht habe. Der Käufer könne die Rückabwicklung des Vertrages verlangen, so das Urteil.












