Stößt ein Pkw mit einem entlaufenden Pferd zusammen, so stellt sich später oft die Frage, wer für den Unfall
verantwortlich ist. Der Autofahrer oder aber der Halter des Tieres, der keine Vorkehrungen gegen dessen Entweichen
getroffen hat. Der Anwalt-Suchservice berichtet von einem solchen Fall:
Ein Mann war nachts innerorts mit 70 km/h unterwegs gewesen. Auf der Straße, die er befuhr, liefen einige Pferde frei
umher. Sie waren von einer Weide entwichen, nachdem Unbekannte das Tor geöffnet hatten. Eine Frau hatte die Tiere
gesehen und versuchte, herannahende Autofahrer vom Straßenrand aus mit Handzeichen vor der Gefahr zu warnen. Der Mann,
der 0,3 Promille Alkohol im Blut hatte, nahm die Warnung jedoch nicht wahr und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit
weiter. Prompt kollidierte er mit einem der Pferde.
Im Prozess stritten der Unfallfahrer und der Pferdehalter später darum, wer für den Schaden aufkommen müsse. Das OLG
Celle entschied wie folgt (Urteil vom 13.05.2004;
- 14 U 259/03 -): Der Pferdehalter müsse zwar für die von
seinen Tieren ausgehende Gefahr einstehen. Er habe das Tor zur Weide, in der sich die Pferde befanden, nicht ausreichend
gegen den unbefugten Eingriff Dritter gesichert, z.B. durch Anbringen einer Kette mit Schloss. Insofern habe er sich
fahrlässig verhalten. Der Autofahrer habe aber grob fahrlässig gehandelt, als er unter Alkoholeinfluss und mit überhöhter
Geschwindigkeit fuhr und auf Warnungen nicht reagierte. Das Gericht befand, dass der Autofahrer für zwei Drittel des
Schadens haften müsse. Der Pferdehalter habe nur für ein Drittel aufzukommen.