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Donnerstag, 28. März 2024
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Pferdekoppel muss gesichert sein / Fahrlässiger Autofahrer trägt Hauptschuld

Urteil: Zur Haftungsfrage bei Unfall Auto vs. Pferd

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Stößt ein Pkw mit einem entlaufenden Pferd zusammen, so stellt sich später oft die Frage, wer für den Unfall verantwortlich ist. Der Autofahrer oder aber der Halter des Tieres, der keine Vorkehrungen gegen dessen Entweichen getroffen hat. Der Anwalt-Suchservice berichtet von einem solchen Fall:

Ein Mann war nachts innerorts mit 70 km/h unterwegs gewesen. Auf der Straße, die er befuhr, liefen einige Pferde frei umher. Sie waren von einer Weide entwichen, nachdem Unbekannte das Tor geöffnet hatten. Eine Frau hatte die Tiere gesehen und versuchte, herannahende Autofahrer vom Straßenrand aus mit Handzeichen vor der Gefahr zu warnen. Der Mann, der 0,3 Promille Alkohol im Blut hatte, nahm die Warnung jedoch nicht wahr und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Prompt kollidierte er mit einem der Pferde.

Im Prozess stritten der Unfallfahrer und der Pferdehalter später darum, wer für den Schaden aufkommen müsse. Das OLG Celle entschied wie folgt (Urteil vom 13.05.2004; - 14 U 259/03 -): Der Pferdehalter müsse zwar für die von seinen Tieren ausgehende Gefahr einstehen. Er habe das Tor zur Weide, in der sich die Pferde befanden, nicht ausreichend gegen den unbefugten Eingriff Dritter gesichert, z.B. durch Anbringen einer Kette mit Schloss. Insofern habe er sich fahrlässig verhalten. Der Autofahrer habe aber grob fahrlässig gehandelt, als er unter Alkoholeinfluss und mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr und auf Warnungen nicht reagierte. Das Gericht befand, dass der Autofahrer für zwei Drittel des Schadens haften müsse. Der Pferdehalter habe nur für ein Drittel aufzukommen.
text  Hanno S. Ritter
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