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ACE: Spezieller Maßnahmenplan der Versicherungen ab 50 beteiligten Kfz
Zur Frage der Schadenregulierung bei Massenkarambolagen
Der Herbst ist da, und mit ihm kommen auch wieder Massenkarambolagen auf den Autobahnen, wie zuletzt am Freitag
auf der A8 zwischen Stuttgart und München - meist bedingt durch eine Gefahr, die in den Köpfen vieler Autofahrer
noch immer nicht wahrgenommen bzw. deutlich unterschätzt wird: Nebel.
Doch wie werden solche Unfälle eigentlich von den Versicherungen reguliert? Die Lage klingt zunächst paradox:
Je mehr Fahrzeuge in eine Massenkarambolage verwickelt sind, umso bereitwilliger und unkomplizierter werden die
Schäden von den Assekuranzen reguliert. Darauf hat jetzt der Auto Club Europa (ACE) in Stuttgart hingewiesen.
Als einen Grund für die außergewöhnliche Praxis der Versicherungsunternehmen nennt der Automobilclub Schwierigkeiten,
einen Massenunfall so zu rekonstruieren, dass zweifelsfrei der Unfallverursacher dingfest gemacht und damit die
Schuldfrage geklärt werden kann. Damit die Geschädigten trotz nicht klärbarer Schulfragen dennoch ihren Anspruch auf
Versicherungsleistungen geltend machen können, setzt die Versicherungsbranche in solchen Fällen einen speziellen
Maßnahmeplan in Kraft. Er sieht vor, dass die Geschädigten ihre Ansprüche in voller Höhe gegenüber dem Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und nicht bei einer einzelnen Versicherungsgesellschaft anmelden. Dies gilt
jedoch nur, wenn mindestens 50 Fahrzeuge als Pulk in einem begrenzten Bereich am Crash beteiligt waren. Bei 20 bis 49
in die Karambolage verwickelten Fahrzeugen tritt der Maßnahmeplan den Angaben zufolge nur dann in Kraft, wenn eine präzise
Unfallrekonstruktion mit der Feststellung eines Hauptschuldigen nicht möglich ist - etwa durch Verwischung von
Beweismitteln durch Bergungs- und Löscharbeiten am Unfallort. Häufig liegt dabei das Problem in der Beantwortung der
Frage, ob ein Fahrzeug aufgefahren ist oder vom folgenden Pkw aufgeschoben wurde.
Bei unter 20 beteiligten Fahrzeugen erfolgt grundsätzlich keine gemeinsame Regulierung. Dann gilt, so der ACE, das übliche
Haftpflichtrecht. Das setzt voraus, dass der Hauptschuldner festzustellen ist. Tragen mehrere Kraftfahrer eine Teilschuld,
wird das Haftpflichtteilungsabkommen angewandt, indem eine Ausgleichsquote zur anteiligen Aufteilung der Haftung festgelegt
wird. Wichtig ist, dass sich die Beteiligten nach einer Massenkarambolage mit weniger als 20 Beteiligten wie bei sonstigen
Unfällen auch gegen spätere Haftungsansprüche seitens Dritter absichern.
Über den Zentralruf der Autoversicherer (24h-Telefon 0180-25026) kann in Erfahrung gebracht werden, bei welcher
Versicherungsgesellschaft der Unfallgegner versichert ist. Dazu sind nur Angaben zum Kennzeichen und Namen des
Fahrzeughalters erforderlich - und sofort wird der zuständige Versicherer ermittelt oder man wird, wenn nötig, direkt
weiter verbunden. Falls der Unfallverursacher geflüchtet oder nicht haftpflichtversichert ist, hilft die
Verkehrsopferhilfe in Hamburg.
Auf die Verfahrensweise bei der Schadensregulierung von Massenunfällen haben sich die Autoversicherer verständigt, nachdem
es im Jahre 1976 auf der A 81 zwischen Stuttgart und Ludwigsburg einen Massenunfall gab, an dem Insgesamt 192 Fahrzeuge
beteiligt waren. Der inzwischen aktualisierte Maßnahmeplan dient dazu, im Interesse der Unfallopfer kostspielige und
langwierige Streitigkeiten bei der Schadensregulierung zu vermeiden.
text Hanno S. Ritter
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