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Gericht: Regelung gilt dem Schutz fließenden Verkehrs, nicht dem parkender Autos
Urteil: Rückwärts-Rangieren auf Parkplatz begründet keine erhöhte Sorgfaltspflicht
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In dem zugrundeliegenden, vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall war ein Mann auf einem öffentlichen Parkplatz aus einer Parklücke herausgefahren und hatte dabei aus Unachtsamkeit einen neben ihm parkenden Pkw gestreift. Prompt flatterte ihm ein Bußgeldbescheid über 50 Euro ins Haus. Begründung: Er habe die nach der StVO geltende erhöhte Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden verletzt. Der Autofahrer wollte das nicht gelten lassen, und der Fall ging bis vor das OLG Stuttgart, das seine Meinung bestätigte:
Die erhöhte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren diene primär dem Schutz des fließenden Verkehrs, urteilten die Richter (Beschluss vom 17.05.2004;
Im vorliegenden Fall habe sich der Mann mit seinem Wagen aber ausschließlich zwischen stehenden Fahrzeugen rückwärts bewegt und dabei den neben ihm parkenden Pkw beschädigt. Dieser Vorfall habe sich im ruhenden Verkehr ereignet, so dass die erhöhte Sorgfaltspflicht nach der StVO nicht gegolten habe. Der Mann habe nur gegen die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme verstoßen, die für alle Verkehrsteilnehmer gelte. Im Ergebnis sei das Bußgeld von 50 Euro deshalb zu hoch bemessen, und der Mann müsse nur 35 Euro zahlen.












