archivmeldung Lesezeit ~ 2 Minuten
Gericht: Rücktritt nur bei erheblicher Pflichtverletzung des Verkäufers
Urteil: Kein Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf bei leichten Mängeln
![]() |
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Renault Twingo zum Preis von rund 6.000 Euro gekauft. Einige Zeit später stellte er an dem Wagen diverse Mängel fest, nämlich ein defektes Reserverad, einen reparaturbedürftigen Endschalldämpfer und einen erhöhten CO2-Wert im Leerlauf.
Nachdem er den Händler vergeblich aufgefordert hatte, die Mängel zu beheben, erklärte der Kunde, dass er vom Kaufvertrag zurücktrete und sein Geld wiederhaben wolle. Der Händler meinte, es handle sich bei den Beanstandungen lediglich um Bagatellen und weigerte sich, den Wagen zurück zu nehmen. Zu Recht, wie das OLG Düsseldorf befand (Beschluss vom 27.02.2004;
Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Mängeln sei dann ausgeschlossen, wenn den Verkäufer eine nur unerhebliche Pflichtverletzung treffe, so das Gericht. Beim Gebrauchtwagenkauf hänge die Erheblichkeit der Pflichtverletzung davon ab, ob und mit welchem Kostenaufwand sich die Mängel beseitigen ließen. Im vorliegenden Fall würden die Reparaturkosten nur etwa zwei bis drei Prozent des Kaufpreises betragen. Daher sei die Pflichtverletzung des Händlers als lediglich unerheblich zu bewerten, und der Kunde habe kein Rücktrittsrecht. Allerdings könne er die anfallenden Reparaturkosten vom Verkäufer ersetzt verlangen.












