Wer einen Gebrauchtwagen kauft und im Nachhinein mehrere Fehler an dem Fahrzeug feststellt, kann nicht vom Vertrag
zurücktreten, wenn es sich nur um unerhebliche Mängel handelt. Das geht aus einem Beschluss des OLG Düsseldorf hervor.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Renault Twingo zum Preis
von rund 6.000 Euro gekauft. Einige Zeit später stellte er an dem Wagen diverse Mängel fest, nämlich ein defektes
Reserverad, einen reparaturbedürftigen Endschalldämpfer und einen erhöhten CO2-Wert im Leerlauf.
Nachdem er den Händler vergeblich aufgefordert hatte, die Mängel zu beheben, erklärte der Kunde, dass er vom Kaufvertrag
zurücktrete und sein Geld wiederhaben wolle. Der Händler meinte, es handle sich bei den Beanstandungen lediglich um
Bagatellen und weigerte sich, den Wagen zurück zu nehmen. Zu Recht, wie das OLG Düsseldorf befand (Beschluss vom
27.02.2004;
- 3 W 21/04 -).
Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Mängeln sei dann ausgeschlossen, wenn den Verkäufer eine nur unerhebliche Pflichtverletzung
treffe, so das Gericht. Beim Gebrauchtwagenkauf hänge die Erheblichkeit der Pflichtverletzung davon ab, ob und mit welchem
Kostenaufwand sich die Mängel beseitigen ließen. Im vorliegenden Fall würden die Reparaturkosten nur etwa zwei bis drei
Prozent des Kaufpreises betragen. Daher sei die Pflichtverletzung des Händlers als lediglich unerheblich zu bewerten, und
der Kunde habe kein Rücktrittsrecht. Allerdings könne er die anfallenden Reparaturkosten vom Verkäufer ersetzt verlangen.