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Gericht: Kennzeichnung des Radweges als solcher ist nicht unbedingt erforderlich
Urteil: Radfahrer auf Radweg haben grundsätzlich Vorfahrt
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In dem zugrundeliegenden, vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte einen Radfahrer den neben einer Hauptstraße verlaufenden Radweg benutzt. Als ein Autofahrer aus einer Seitenstraße abbiegen wollte, erfasste er den Mann, der dabei erheblich verletzt wurde. Der Autofahrer war der Meinung, der Radler habe keine Vorfahrt gehabt, zumal es sich bei dem Weg um einen bloßen Waldweg gehandelt habe, der nicht besonders als Radweg gekennzeichnet gewesen sei.
Das OLG sah das allerdings anders. Radwege, so das Urteil
Allerdings treffe den Radler eine Mitschuld an dem Unfall. Er habe den Radweg verbotswidrig in Fahrtrichtung links benutzt. Zwar berührte dies sein Vorfahrtsrecht als solches nicht. Die Missachtung des Rechtsfahrgebotes begründete aber eine erhöhte Unfallgefahr. Der Autofahrer müsse deshalb nicht voll, sondern nur zu zwei Dritteln für die Unfallfolgen haften, so die Richter.












