Wenn ein Radweg neben einer Hauptstraße verläuft, müssen abbiegende Autofahrer grundsätzlich die Vorfahrt von Radfahrern
beachten. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil betont.
In dem zugrundeliegenden, vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte einen Radfahrer den neben einer Hauptstraße
verlaufenden Radweg benutzt. Als ein Autofahrer aus einer Seitenstraße abbiegen wollte, erfasste er den Mann, der dabei
erheblich verletzt wurde. Der Autofahrer war der Meinung, der Radler habe keine Vorfahrt gehabt, zumal es sich bei dem
Weg um einen bloßen Waldweg gehandelt habe, der nicht besonders als Radweg gekennzeichnet gewesen sei.
Das OLG sah das allerdings anders. Radwege, so das Urteil
(- 24 U 118/03 -) nähmen an der
Vorfahrtsberechtigung einer neben ihnen verlaufenden Hauptstraße teil. Dass der Weg hier nicht ausdrücklich durch
Verkehrszeichen als Radweg ausgewiesen war, spiele keine Rolle. Es komme allein auf das äußere Erscheinungsbild an.
Der enge räumliche Zusammenhang von Straße und Weg schließe eine Charakterisierung als von der Straße unabhängig
angelegtem Waldweg aus.
Allerdings treffe den Radler eine Mitschuld an dem Unfall. Er habe den Radweg verbotswidrig in Fahrtrichtung links
benutzt. Zwar berührte dies sein Vorfahrtsrecht als solches nicht. Die Missachtung des Rechtsfahrgebotes begründete
aber eine erhöhte Unfallgefahr. Der Autofahrer müsse deshalb nicht voll, sondern nur zu zwei Dritteln für die
Unfallfolgen haften, so die Richter.