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Freitag, 19. April 2024
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Gericht: Ausnahme nur bei engem Zusammenhang mit konsularischen Aufgaben

Urteil: Meist kein Freibrief für Honorarkonsul im Straßenverkehr

Eigentlich genießt ein Honorarkonsul nach dem Gerichtsverfassungsgesetz eine Amtsimmunität, die dazu führt, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht zuständig ist. Doch nicht in jedem Fall können sich Honorarkonsuln darauf verlassen, entschied jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem verkehrsrechtlichen Fall.

Verhandelt wurde über eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die ein 55-jähriger für einen südeuropäischen Staat tätiger Honorarkonsul im Februar 2003 auf der A5 begangen hatte. Der Mann geriet in eine Radarkontrolle, wo seine Geschwindigkeit mit 164 km/h gemessen wurde, obwohl nur 120 km/h zulässig waren. Daraufhin wurde nach den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs eine Geldbuße von 100 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt, wogegen der Mann zunächst vor dem AG Freiburg und später vor dem OLG Karlsruhe vorging. Er argumentierte, die erstinstanzliche Verurteilung (ohne mündliche Verhandlung wegen Abwesenheit) sei zu Unrecht erfolgt, da er das mit einem Zusatzschild "CC" versehene Fahrzeug in Ausübung seines Amtes als Honorarkonsul benutzt habe und deshalb Immunität genieße.

Doch genau das konnte der Beschuldigte in der Verhandlung über seine Rechtsbeschwerde nicht nachweisen, auch, weil seine Sekretärin zunächst ausgesagt hatte, dass es sich um eine Geschäftsfahrt gehandelt habe. Die Richter urteilten, ein geschäftlicher Hintergrund der Fahrt sei auch deshalb naheliegend, weil das vom Betroffenen benutzte Fahrzeug ein Firmenwagen sei, der auf eine GmbH, deren Geschäftsführer der Betroffene ist, zugelassen war. Auch habe der Mann die von ihm geltend gemachte konsularische Aufgabe nicht näher konkretisiert.

Da die Durchführung von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug keine spezifische konsularische Aufgabe darstelle, unterliege die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr grundsätzlich keiner Beschränkung, so die Richter. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn der Gebrauch des Kraftfahrzeugs "in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer konsularischen Aufgabe" stehe.

Die Entscheidung (Beschluss vom 16.07.2004; - 2 Ss 42/04 -) ist rechtskräftig.
text  Hanno S. Ritter
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