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Gericht: 15 Prozent Untertreibung sind Falschbeantwortung
Urteil: Kein Kaskoschutz bei falsch angegebenem Kilometerstand
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Einem VW-Fahrer war sein Multivan gestohlen worden. Den Verlust des Wagens meldete er seiner Kaskoversicherung. In der Schadensanzeige gab er die Laufleistung mit "ca. 75.400 Kilometern" an. Tatsächlich war das Fahrzeug aber schon 86.500 Kilometer gelaufen. Der Schwindel flog auf, und die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Mit Recht, wie das Kammergericht Berlin befand (Urteil vom 24.09.2002;
Eine Abweichung der angegebenen von der tatsächlichen Laufleistung von über 11.000 Kilometern sei erheblich und als Falschbeantwortung einzustufen, urteilten die Richter. Die Kaskoversicherung sei daher leistungsfrei. Zwar gebe es bei der Angabe des Kilometerstandes einen Toleranzspielraum. So seien bei einer Laufleistung von mehr als 100.000 Kilometern Abweichungen von bis zu 10 Prozent akzeptabel. Im vorliegenden Fall habe die Abweichung aber bei etwa 15 Prozent gelegen. Darin sei auf jeden Fall eine Falschbeantwortung zu sehen. Der Versicherte habe seine Obliegenheiten gegenüber der Assekuranz verletzt, und diese müsse nicht leisten, so das Urteil.












