Wer seiner Kaskoversicherung nach einem Autodiebstahl falsche Angaben über die Laufleistung des Fahrzeugs macht, riskiert
seinen Versicherungsschutz. Darauf weist der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin
hin.
Einem VW-Fahrer war sein Multivan gestohlen worden. Den Verlust des Wagens meldete er seiner Kaskoversicherung. In der
Schadensanzeige gab er die Laufleistung mit "ca. 75.400 Kilometern" an. Tatsächlich war das Fahrzeug aber schon 86.500
Kilometer gelaufen. Der Schwindel flog auf, und die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Mit Recht, wie das
Kammergericht Berlin befand (Urteil vom 24.09.2002;
- 6 U 298/01 -).
Eine Abweichung der angegebenen von der tatsächlichen Laufleistung von über 11.000 Kilometern sei erheblich und als
Falschbeantwortung einzustufen, urteilten die Richter. Die Kaskoversicherung sei daher leistungsfrei. Zwar gebe es
bei der Angabe des Kilometerstandes einen Toleranzspielraum. So seien bei einer Laufleistung von mehr als 100.000
Kilometern Abweichungen von bis zu 10 Prozent akzeptabel. Im vorliegenden Fall habe die Abweichung aber bei etwa 15
Prozent gelegen. Darin sei auf jeden Fall eine Falschbeantwortung zu sehen. Der Versicherte habe seine Obliegenheiten
gegenüber der Assekuranz verletzt, und diese müsse nicht leisten, so das Urteil.