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ARCHIVGericht: Gewerblicher Kfz-Käufer handelt bei Verzicht auf Untersuchung grob fahrlässig
Urteil: Keine Arglist bei Hinweis auf atypisches Motorgeräusch
Ein Verkäufer verschweigt keinen Mangel seines Fahrzeuges arglistig, wenn er auf ein atypisches Geräusch des Motors beim
Starten verweist. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Daun hervor, das keine Grundlage für die Erstattung von
Reparaturkosten durch den Käufer eines gebrauchten Pkw sah.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein gewerblicher Kfz-Händler einen Pkw gebraucht erworben. Der Verkäufer wies ihn
bei den Vertragsverhandlungen darauf hin, dass regelmäßig beim Starten ein "Klickern" zu hören sei, was jedoch nach kurze
Zeit verschwinde. Ohne das Fahrzeug zu untersuchen, kaufte der Kläger das Fahrzeug - und stellte anschließend einen
Motorschaden fest. Vor Gericht argumentierte er, der Verkäufer habe das Geräusch bagatellisiert, es sei ein deutliches
"Klappern" zu hören gewesen.
Dem konnten sich die Richter (Urteil vom 10.9.2003, - 3 C 343/03 -) nicht anschließen. Der Verkäufer habe den
Mangel des KFZ nicht arglistig verschwiegen, da er den Käufer beim Kauf auf das atypische Geräusch hingewiesen habe. Diese
Information hätte ausgereicht, dem Verkäufer die Entscheidung zu ermöglichen, das Fahrzeug unbesehen oder erst nach einer
Überprüfung zu kaufen. Eine Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer als gewerblichen Händler eine technische Diagnose zu
liefern, bestehe nicht. Der Mangel sei daher dem Käufer aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, sodass eine
Erstattungspflicht des Käufers für die Reparatur nicht bestehe.
text Hanno S. Ritter
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