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ARCHIVGericht: "Tatsächliche Vermutung" spricht gegen Anspruchssteller
Urteil: Kein Nutzungsausfallanspruch bei später Kfz-Ersatzbeschaffung
Wartet der Halter eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkw mit der Reparatur des Fahrzeugs oder der
Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs über zwei Monate, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er den Wagen in
der Zwischenzeit nicht nutzen wollte. Ihm steht dann für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf Entschädigung für
entgangene Nutzungen zu. Das ist der Leitsatz einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom
8. März 2004 (- 16 U 111/03 ).
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin rund zwei Monate nach Erhalt der Versicherungsleistung über den
Fahrzeugschaden an ihrem Pkw ein neues Fahrzeug angeschafft und daraufhin von der Versicherung auch noch
eine Nutzungsausfallentschädigung begehrt. Doch auch in zweiter Instanz scheiterte sie damit. Die Richter entschieden,
dass zwar einem Pkw-Eigentümer, der sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, grundsätzlich ein Anspruch auf
Zahlung einer Nutzungsentschädigung zustehe. Dieser beschränke sich regelmäßig jedoch auf die für die Reparatur oder
Ersatzbeschaffung notwendige Zeit und setze auf Seiten des Geschädigten neben der (hypothetischen) Nutzungsmöglichkeit
insbesondere einen Nutzungswillen voraus.
Einen solchen Nutzungswillen konnte das OLG jedoch nicht feststellen. Es hat sich der in Rechtsprechung und
Fachliteratur überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate
zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende
"tatsächliche Vermutung" für einen fehlenden Nutzungswillen begründet. Mit einem Zuwarten über einen längeren Zeitraum bis
zu einer Reparatur oder einer Ersatzanschaffung setze der Geschädigte deutliche Beweisanzeichen gegen sich selbst. Gründe
für ein Zuwarten über einen derart langen Zeitraum habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie habe ihren Vortrag, sich um ein
Ersatzfahrzeug "bemüht" zu haben, in keiner Weise konkretisiert.
Ob etwas anderes dann gelte, wenn der Geschädigte nicht über die finanziellen Mittel für die Ersatzbeschaffung verfüge und
er abwarte, bis der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Kfz-Schaden ausgleiche, bedürfe keiner Entscheidung, da ein
solcher Sachverhalt hier nicht vorliege.
text Hanno S. Ritter
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