Das Tieferlegen eines Pkws kann nach einem Urteil des OLG Koblenz zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Dies ist dann
der Fall, wenn aufgrund der Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Gebrauchtwagenhändler müssen
ahnungslosen Kunden, denen sie ein solches Fahrzeug verkaufen, haften.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte ein Gebrauchtwagenhändler einen Pkw verkauft, den er zweimal
tiefergelegt hatte. Die erste Änderung war vom TÜV abgenommen und in den Kfz-Brief eingetragen. Eine zweite Tieferlegung,
die durch eine Kürzung der Tragwerksfedern erreicht wurde, hatte der Händler dagegen eigenmächtig vorgenommen, ohne sie vom
TÜV abnehmen und eintragen zu lassen. Der Käufer, der hiervon nichts ahnte und der den Wagen mit Sommerbereifung übergeben
bekam, bemerkte zunächst nichts. Erst als er die Winterreifen aufzog, stellte er fest, dass diese infolge der Tieferlegung an
der Karosserie entlang scheuerten. Empört zog er gegen den Händler vor Gericht. Mit Erfolg (OLG Koblenz,
Urteil vom 15.12.2003,
- 12 U 444/99 -).
Wenn wegen einer Veränderung von Fahrzeugteilen beim Betrieb eines Kfz eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten
sei, so führe dies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, führten die Richter aus. Genau dies sei hier der Fall, da
nachgewiesen sei, dass die Winterreifen aufgrund der starken Tieferlegung an der Karosserie schliffen, was das Fahrverhalten
stark beeinträchtige. Damit sei eine konkrete Gefährdung für Fahrzeugführer, Fahrzeuginsassen und andere Verkehrsteilnehmer
gegeben. Der Autohändler, so die Richter, habe dem Käufer ein nicht zulassungsfähiges, verkehrsuntaugliches Fahrzeug verkauft
und müsse dafür haften.