Das Überfahren einer roten Ampel gilt gemeinhin als grob fahrlässig. Wer einen solchen Verstoß begeht und in einen Unfall
verwickelt wird, der bekommt von seiner Vollkaskoversicherung in der Regel keinen Pfennig. Es gibt allerdings Ausnahmen,
wie der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein Urteil des OLG Koblenz berichtet:
Ein Familienvater war mit seinen Kindern im Auto unterwegs. An einer Kreuzung musste er als erstes Fahrzeug vor einer Ampel
anhalten, die für seine Spur Rot zeigte. Während er dort wartete, wurde er von seinen beiden auf der Rückbank sitzenden
Kleinkindern abgelenkt und wandte sich zu ihnen um. In diesem Moment hörte der Mann aus der Autoschlange hinter sich ein
Hupen. Er nahm an, es wolle ihn jemand darauf aufmerksam machen, dass die Ampel auf Grün gesprungen sei - und gab Gas,
ohne erneut auf die Ampel zu schauen. Diese stand tatsächlich aber immer noch auf Rot. Im Kreuzungsbereich stieß der Mann
mit einem anderen Auto zusammen, es entstand ein Sachschaden von 5.600 Euro.
Später wollte der Unfallfahrer seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, doch die weigerte sich, zu zahlen.
Begründung: Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt, und in solchen Fällen müsse sie nicht leisten. Daraufhin zog der Mann
vor Gericht - und hatte in der zweiten Instanz auch Erfolg (OLG Koblenz,
- 10 U 275/03 -).
Das Nichtbeachten einer roten Ampel sei zwar in aller Regel als grob fahrlässiges Fehlverhalten anzusehen, so die Richter.
Man müsse aber die Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei es durchaus nachvollziehbar, dass der
von seinen Kindern abgelenkte Mann in dem Glauben war, das Hupen aus der Autoschlange gelte ihm, weil er das Umschalten der
Ampel verpasst habe. Zudem müsse man berücksichtigen, dass der Autofahrer das Hupen subjektiv als Druck empfinden musste,
seine vermeintliche Säumigkeit vor der Ampel schnell zu korrigieren. Das Losfahren, ohne nochmals auf die Ampel zu schauen,
sei deshalb insgesamt zwar als fahrlässig, nicht aber als grob fahrlässig einzustufen, so das Gericht. Es habe sich dabei
nicht um ein absolut unentschuldbares Fehlverhalten gehandelt, das einem Kraftfahrer schlichtweg nicht passieren dürfe. Die
Vollkaskoversicherung, so das Urteil, müsse den Schaden an dem Auto ersetzen.