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Hauptversammlungs-TOP wegen Rechtsunsicherheit nach BGH-Urteil abgesetzt
DaimlerChrysler: Vorerst keine Änderung der Aufsichtsratsvergütungen
DaimlerChrysler wollte die bisher ausschließlich feste Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder um ca. 25 Prozent reduzieren und diesen Teil der Vergütung künftig in Abhängigkeit vom Aktienkurs variabel gestalten. Bei einem Kursanstieg im Verlauf der Tätigkeitsdauer wäre die Gesamtvergütung der Aufsichtsratsmitglieder gestiegen. Die dazu vorgesehene Gewährung von sog. "Phantomaktien" sei mit der bisher geltenden Rechtsprechung vereinbar gewesen und entspreche sowohl der ausdrücklichen Empfehlung der Regierungskommission Corporate Governance als auch den Kommentierungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex. Bei dem geplanten Programm handele es sich ausdrücklich nicht um Aktienoptionen, die aus bedingtem Kapital geschaffen oder aus eigenen Aktien bedient werden sollten. Eine solche Konstruktion hatte der BGH für unzulässig erklärt.
Nach dem am 15. März 2004 veröffentlichten BGH-Urteil sei jedoch nicht auszuschließen, dass das Gericht eine Ausrichtung der variablen Aufsichtsratsvergütung am Aktienkurs generell für unzulässig halte. Auch wenn man unverändert der Auffassung sei, dass sich das Urteil nicht auf das geplante Modell erstrecke, sei eine Unsicherheit entstanden. Der Gesetzgeber sei deshalb gefordert, hier Klarheit zu schaffen, hieß es.











