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Samstag, 20. April 2024
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Gericht: Bei Einsatz kritischer Reiniger muss gewarnt werden

Urteil: Waschstraßen-Betreiber haftet für Lackschäden an älteren Fahrzeugen

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Dieser Tage beginnen viele mit dem alljährlichen Frühjahrsputz, auch am Auto. Doch was, wenn der Wagen nach dem Besuch der Waschstraße nicht blitzt, sondern plötzlich Lackschäden aufweist?

Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Lemgo in einem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall zu befassen: Ein Mann war mit seinem Wagen in eine Waschstraße gefahren. Das Fahrzeug war älteren Baujahrs, aber äußerlich noch in einem guten Zustand. Als der Autobesitzer die Waschstraße wieder verließ, erlebte er eine böse Überraschung: In dem vorher tadellos aussehenden Lack seines Fahrzeugs zeigten sich plötzlich unansehnliche Laufspuren. Der Mann war entsetzt und verlangte vom Betreiber der Waschanlage Schadenersatz. Als der sich weigerte, traf man sich vor Gericht.

Im Prozess stellten Sachverständige fest, dass im Lack des beschädigten Autos altersbedingt nicht mehr so viel Bindemittel enthalten war wie früher einmal. Durch die in der Waschanlage verwendeten Reinigungsmittel seien deshalb Pigmente abgelöst worden, was zu den Laufspuren geführt habe. Das Gericht entschied, dass der Betreiber der Waschanlage hierfür die Verantwortung trage (Urteil vom 17.11.2003; - 17 C 462/02 -).

Waschstraßen würden nicht nur von den Besitzern völlig neuer Fahrzeuge benutzt, so die Richter. Die Betreiber müssten daher dafür sorgen, dass nur Reinigungsmittel verwendet würden, die auch bei älteren Fahrzeugen, deren Lack nicht mehr so widerstandsfähig sei, keine Schäden verursachten. Kämen doch solche Mittel zum Einsatz, so müssten die Benutzer der Waschstraße zumindest vor möglichen Schäden gewarnt werden. Der Betreiber, so das Gericht weiter, habe im vorliegenden Fall gewusst, dass es durch die in seiner Anlage verwendeten Reinigungsmittel bei Fahrzeugen, deren Lack nicht mehr genügend Bindemittel aufweise, zu Laufspuren kommen könne. Der Kunde habe das dagegen nicht ahnen können, zumal sein Autolack nicht etwa porös oder abgestumpft, sondern äußerlich noch in gutem Zustand gewesen sei. Er könne vom Betreiber der Waschanlage Schadenersatz verlangen, so das Gericht.
text  Hanno S. Ritter
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