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Gericht: Hunde können einschlafen / Verhalten grob fahrlässig
Urteil: Hund ist kein ausreichender Diebstahlschutz bei steckendem Schlüssel
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Auch dann ist das Verhalten grob fahrlässig, entschied jetzt das Landgericht Itzehoe in einem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall: Ein Mann hatte Bekannte auf dem Lande besucht, um mit ihnen gemeinsam auf ein Fest zu gehen. Er stellte seinen Pkw neben vier anderen Fahrzeugen auf ihrem Hof ab, der 40 Meter von der nächsten Hauptstraße entfernt lag. Dort ließ er den Wagen über mehrere Nachtstunden unabgeschlossen und mit steckendem Zündschlüssel zurück, während er die Feier besuchte. Das Grundstück, auf dem der Wagen geparkt war, wurde von einem Hofhund bewacht.
In der Nacht entwendeten Unbekannte das Auto vom Hof, fuhren damit umher und kollidierten mit einem Kantstein. Es entstand ein Fahrzeugschaden von über 2.000 Euro. Später wollte der Autobesitzer dafür Ersatzleistungen von seiner Teilkaskoversicherung haben. Die weigerte sich jedoch, zu zahlen. Begründung: Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt und müsse daher selbst für den Schaden aufkommen.
Der Fall ging vor Gericht, doch der Geschädigte verlor auch hier: Das Zurücklassen eines unverschlossenen Fahrzeugs mit steckendem Zündschlüssel sei - selbst wenn dies auf dem Lande vielfach üblich sei - als grob fahrlässig zu werten, entschieden die Richter (Beschl. vom 26.08.2003;
Auch die Tatsache, dass der Hof, auf dem der Wagen geparkt war, von einem frei laufenden Hund bewacht wurde, ändere daran nichts. Der Mann habe nicht ausschließen können, dass sich der Hofhund in der Nacht von den Fahrzeugen entfernen oder einschlafen würde. Selbst wenn das Tier das Herannahen von Fremden in der Regel bemerke, zeigten die Vorkommnisse der fraglichen Nacht doch, dass der Hund eben nicht jeden Eindringling rechtzeitig entdecke und in die Flucht schlage. Außerdem sei die Entwendung eines unverschlossenen Autos mit steckendem Zündschüssel in Windeseile möglich. Die Versicherung müsse für den Schaden nicht aufkommen.












