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ARCHIVBGH: Unkenntnis über fehlende Versicherung schützt nicht vor Regressforderungen
Urteil: Erhebliche Haftungsrisiken für Fahrer fremder Fahrzeuge
Ein Urteil mit weitreichenden Folgen hat kürzlich der BGH getroffen. Danach kann der Fahrer eines Fahrzeugs, das nicht
bzw. nicht mehr haftpflichtversichert ist, im Falle eines Schadens möglicherweise in Regress genommen werden, auch
wenn dem Fahrer der fehlende Versicherungsschutz nicht bekannt ist.
Der Entscheidung zugrunde liegt der Fall eines vom späteren Kläger im August 1998 mit einem Lkw verursachten Unfalls, bei
dem der Unfallgegner getötet wurde. Der Mann hinterließ eine Frau und zwei minderjährige Kinder. Die Versicherungsnehmerin
des Lkw hatte die Police für das Fahrzeug jedoch schon zum Jahresende 1996 gekündigt, dies aber der Straßenverkehrsbehörde
bis zum Unfalltag nicht angezeigt, so dass sie seitens der Geschädigten in die Nachhaftung genommen wurde.
Zwei Sozialversicherungsträger erbrachten in der Folgezeit Leistungen an die Hinterbliebenen des Unfallopfers und nahmen
deshalb unter anderem den Lkw-Fahrer in Höhe von insgesamt rund 23.500 Euro in Regress. Der Kläger vertrat die Auffassung,
die Beklagte müsse ihn insoweit von der Haftung freistellen, denn er habe nicht gewusst, dass der Lkw seinerzeit nicht mehr
haftpflichtversichert gewesen sei. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht sie jedoch abgewiesen.
Mit seiner Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) strebte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an,
scheiterte jedoch.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sah im Hinblick auf den im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung einer
Vorschrift im Versicherungsvertragsgesetz geäußerten gesetzgeberischen Willen keine Möglichkeit, die Vorschrift in Fällen
anzuwenden, in denen der Versicherungsvertrag bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles durch Kündigung beendet worden
ist. Der Gesetzgeber habe für den hier zu entscheidenden Fall einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch
Kündigung klar zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift keine Anwendung finden soll.
Der BGH-Senat führte in seiner Urteilsbegründung aus, er verkenne nicht, dass bei beendeten
Haftpflichtversicherungsverträgen für gutgläubige Fahrer fremder Kraftfahrzeuge (z.B. Fahrzeuge des Arbeitgebers,
Mietfahrzeuge, geliehene Fahrzeuge) erhebliche Haftungsrisiken blieben. Man habe, so der Senat, im Hinblick auf den
eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers aber keine Möglichkeit gesehen, den Versicherungsschutz für gutgläubige
Fahrzeugführer zu verbessern.
Eine ausführliche Zusammenfassung der Entscheidung (Urteil vom 14. Januar 2004, - IV ZR 127/03 -) mit
Nennung der relevanten Vorschriften kann auf der BGH-Website abgerufen werden.
text Hanno S. Ritter
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