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BGH: Unkenntnis über fehlende Versicherung schützt nicht vor Regressforderungen
Urteil: Erhebliche Haftungsrisiken für Fahrer fremder Fahrzeuge
Der Entscheidung zugrunde liegt der Fall eines vom späteren Kläger im August 1998 mit einem Lkw verursachten Unfalls, bei dem der Unfallgegner getötet wurde. Der Mann hinterließ eine Frau und zwei minderjährige Kinder. Die Versicherungsnehmerin des Lkw hatte die Police für das Fahrzeug jedoch schon zum Jahresende 1996 gekündigt, dies aber der Straßenverkehrsbehörde bis zum Unfalltag nicht angezeigt, so dass sie seitens der Geschädigten in die Nachhaftung genommen wurde.
Zwei Sozialversicherungsträger erbrachten in der Folgezeit Leistungen an die Hinterbliebenen des Unfallopfers und nahmen deshalb unter anderem den Lkw-Fahrer in Höhe von insgesamt rund 23.500 Euro in Regress. Der Kläger vertrat die Auffassung, die Beklagte müsse ihn insoweit von der Haftung freistellen, denn er habe nicht gewusst, dass der Lkw seinerzeit nicht mehr haftpflichtversichert gewesen sei. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht sie jedoch abgewiesen. Mit seiner Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) strebte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an, scheiterte jedoch.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sah im Hinblick auf den im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung einer Vorschrift im Versicherungsvertragsgesetz geäußerten gesetzgeberischen Willen keine Möglichkeit, die Vorschrift in Fällen anzuwenden, in denen der Versicherungsvertrag bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles durch Kündigung beendet worden ist. Der Gesetzgeber habe für den hier zu entscheidenden Fall einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Kündigung klar zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift keine Anwendung finden soll.
Der BGH-Senat führte in seiner Urteilsbegründung aus, er verkenne nicht, dass bei beendeten Haftpflichtversicherungsverträgen für gutgläubige Fahrer fremder Kraftfahrzeuge (z.B. Fahrzeuge des Arbeitgebers, Mietfahrzeuge, geliehene Fahrzeuge) erhebliche Haftungsrisiken blieben. Man habe, so der Senat, im Hinblick auf den eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers aber keine Möglichkeit gesehen, den Versicherungsschutz für gutgläubige Fahrzeugführer zu verbessern.
Eine ausführliche Zusammenfassung der Entscheidung (Urteil vom 14. Januar 2004,











