Das unabhängige Portal rund um Automobil & Verkehr
Donnerstag, 28. März 2024
Schrift: kleiner | größer
Lesezeit: ~ 3 Minuten
Mit Ratgeber: Wissenswertes zum Thema Unfallflucht in Kürze

Urteil: Wegfahren heißt nicht immer auch flüchten

Auf eine interessante Entscheidung zum Thema Unfallflucht, die das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 22.05.2003, - 4 Ss 181/2003 -) gefällt hat, weist der ADAC hin: Danach kann ein Autofahrer nur dann wegen Unfallflucht belangt werden, wenn er bei einem Unfall auch gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat und damit zweifelsfrei am Unfall beteiligt war.

Im vorliegenden Fall, über den die ADAC-Rechtszeitschrift berichtet (DAR 10/2003, 475), hatte ein Autofahrer links geblinkt, gebremst und angehalten, um auf einen Parkplatz abzubiegen. Daraufhin war es hinter ihm zu einem Auffahrunfall gekommen. Die beiden am Unfall beteiligten Autofahrer warfen dem Linksabbieger vor, durch sein plötzliches Bremsen den Unfall verursacht zu haben. Außerdem beschuldigten sie ihn der Unfallflucht, weil er auf seinen Parkplatz fuhr und wegging, ohne sich um den Blechschaden der beiden Autofahrer zu kümmern.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass es zu dem Auffahrunfall nur gekommen sei, weil die nachkommenden Autofahrer unaufmerksam waren und den Mindestabstand nicht einhielten. Der angeklagte Autofahrer habe sich beim Abbiegen korrekt verhalten. Er sei nur die Ursache für den Fahrfehler der anderen gewesen, nicht aber Unfallverursacher und deshalb auch nicht Unfallbeteiligter. Daran ändere auch der Zuruf der Kläger nichts, der Linksabbieger sei schuld am Unfall und solle anhalten.

Letztlich widerspricht das Urteil, jedenfalls aus Laiensicht, prinzipiell dem Gesetzestext: In § 142 Abs. 5 StGB heißt es, Unfallbeteilgter sei "jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann" - wer das nach dem Wortlaut auslegt, merkt, wie dünn das Eis ist, auf dem der Betroffene hier noch mal ohne Führerscheinverlust und Geldstrafe davon gekommen ist. Man kann daher jedem, der in eine vergleichbare Situation kommt, nur empfehlen, am Unfallort zu bleiben, bis die Polizei eintrifft.

Und das ist auch der Tipp, der nie verkehrt ist - auch bei Bagatellschäden: Grundsätzlich muss ein Unfallbeteiligter am Ort des Geschehens verbleiben und eine "angemessene Zeit" auf den Geschädigten warten. Was angemessen ist, muss von Fall zu Fall und in Abhängigkeit der besonderen Umstände entschieden werden. Zu den Umständen gehört etwa die geschätzte Schadenshöhe, die Tageszeit und der Ort. Im Zweifel kann man einen Zeitraum von - mindestens - 15 Minuten zugrundelegen, so ADAC-Jurist Dr. Markus Schäpe.

Hat der Unfallverursacher während der viertelstündigen Wartezeit nicht die Gelegenheit, dem Geschädigten seine Personalien zu geben, muss er unverzüglich die Polizei informieren. "Es reicht keinesfalls aus, einfach eine Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu klemmen", so Schäpe. Auch ist es nicht erlaubt, nach Hause zu fahren, und erst nach reiflicher Überlegung die Polizei von dem Schaden in Kenntnis zu setzen. Dann macht man sich ebenfalls der Unfallflucht strafbar und riskiert neben einer Geldstrafe auch den Führerschein. Zudem kann die Versicherung Regress für den Schaden am Fremdfahrzeug nehmen. Kommt der Geschädigte also nicht und ist in der näheren Umgebung auch nicht ausfindig zu machen, sollte unbedingt die Polizei noch von Ort und Stelle aus informiert werden. Streng genommen macht sich auch jener strafbar, der etwa unterwegs zur Telefonzelle erwischt wird, wenn der Geschädigte in der Zwischenzeit die Polizei informiert hat. Glaubt man dem Schädiger nachher nicht, genau diesen Anruf getätigt haben zu wollen, ist ebenfalls Ärger vorprogrammiert.

Die seit April 1998 ermöglichte "tätige Reue" ist übrigens, wie vielfach angenommen, keine echte Alternative: Sie verspricht lediglich eine Strafvergünstigung, wenn der Unfallverursacher sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Parkrempler doch noch bei der Polizei meldet, aber (in der Regel) keine Straffreiheit. Und, natürlich, gilt diese Regelung nur für Bagatellschäden.

Apropos: Als Unfall gilt nach der Rechtsprechung jeder Schaden, bei dem die geschätzten Reparaturkosten mehr als 20 Euro betragen. Während also ein verbeultes Nummernschild noch als Lappalie durchgeht, sind Kratzer oder Dellen in Lack oder Stoßstange keineswegs belanglose Schäden.
text  Hanno S. Ritter
Verwandte Themen bei Autokiste
IM KONTEXT: DER BLICK INS WEB
Sie befinden sich im Archiv. Meldungen und enthaltene Links können veraltet sein. Bitte beachten Sie das obenstehende Veröffentlichungsdatum dieser Nachricht. Aktuelle Auto-News finden Sie hier.