Städte sind nur verpflichtet, besondere Schutzmaßnahmen gegen Steinschlag zu treffen, wenn eine nahe liegende Gefährdung
besteht. Das geht aus einem Urteil des OLG Koblenz hervor, auf das der Anwalt-Suchservice hinweist.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau ihr Wohnmobil am Straßenrand geparkt. Neben der Fahrbahn befand sich ein mit
Bäumen und Büschen bewachsener Hang, der durch eine Stützmauer abgesichert war. Plötzlich löste sich von der Böschung ein
größerer Felsbrocken, schlug in das Wohnmobil und beschädigte es erheblich.
Später verklagte die Eigentümerin des Fahrzeugs die Stadt auf Schadenersatz. Diese habe, so meinte sie, ihre
Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zur Begründung trug die Frau vor, nur 20 Meter hinter der Stelle, an der das Wohnmobil
abgestellt war, seien ein Fangzaun sowie eine Parkverbotszone eingerichtet gewesen, und Schilder hätten dort vor Steinschlag
gewarnt. Die Stadt, so meinte die Geschädigte, wäre verpflichtet gewesen, auch in dem Bereich, in dem das Wohnmobil geparkt
war, ähnliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dies habe sie versäumt und müsse daher wegen Verletzung ihrer
Verkehrssicherungspflicht für den Schaden an dem Fahrzeug haften.
Die Stadt hielt dem entgegen, an der mit Fangzaun und Schildern gesicherten Stelle habe sich ein unbewachsener, so genannter
Rutschhang ohne Stützmauer und mit teils lose aufliegendem Gestein befunden, an dem eine erhöhte Steinschlaggefahr bestand. Im
Bereich der Mauer, an der das Wohnmobil parkte, sei der Hang dagegen bewachsen gewesen, und es habe dort über Jahre hinweg
keinerlei Steinschlag gegeben. Deshalb habe man keinen Grund gehabt, auch dort besondere Schutzvorkehrungen zu treffen.
Das OLG Koblenz entschied (Urteil vom 04.08.2003;
- 12 U 177/02 -), grundsätzlich seien Städte verpflichtet, im
Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht gegen Gefahren durch Steinschlag Vorsorge zu treffen. Besondere Maßnahmen seien aber
nur dann erforderlich, wenn mit einer Gefährdung als nahe liegend gerechnet werden müsse. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Die bloße Tatsache, dass an dem 20 Meter entfernten Rutschhang Steinschlaggefahr bestand, habe nicht darauf schließen lassen,
dass dies auch im Bereich der Stützmauer, an der das Wohnmobil parkte, der Fall war. Insbesondere sei der Hang dort nicht mit
losem Geröll bedeckt, sondern bewachsen gewesen, und es habe an ihm jahrelang keinerlei Steinschlag gegeben. Bei dieser
Sachlage, so das Gericht, habe die Stadt entlang der Stützmauer keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen treffen müssen. Eine
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Die Fahrzeugeigentümerin habe daher keinen Schadenersatzanspruch
gegen die Stadt.