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Gericht: Verkehrssicherungspflicht nur in Fällen einer nahe liegenden Gefährdung
Urteil: Stadt haftet nicht immer für Fahrzeugschäden durch Steinschlag
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In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau ihr Wohnmobil am Straßenrand geparkt. Neben der Fahrbahn befand sich ein mit Bäumen und Büschen bewachsener Hang, der durch eine Stützmauer abgesichert war. Plötzlich löste sich von der Böschung ein größerer Felsbrocken, schlug in das Wohnmobil und beschädigte es erheblich.
Später verklagte die Eigentümerin des Fahrzeugs die Stadt auf Schadenersatz. Diese habe, so meinte sie, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zur Begründung trug die Frau vor, nur 20 Meter hinter der Stelle, an der das Wohnmobil abgestellt war, seien ein Fangzaun sowie eine Parkverbotszone eingerichtet gewesen, und Schilder hätten dort vor Steinschlag gewarnt. Die Stadt, so meinte die Geschädigte, wäre verpflichtet gewesen, auch in dem Bereich, in dem das Wohnmobil geparkt war, ähnliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dies habe sie versäumt und müsse daher wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht für den Schaden an dem Fahrzeug haften.
Die Stadt hielt dem entgegen, an der mit Fangzaun und Schildern gesicherten Stelle habe sich ein unbewachsener, so genannter Rutschhang ohne Stützmauer und mit teils lose aufliegendem Gestein befunden, an dem eine erhöhte Steinschlaggefahr bestand. Im Bereich der Mauer, an der das Wohnmobil parkte, sei der Hang dagegen bewachsen gewesen, und es habe dort über Jahre hinweg keinerlei Steinschlag gegeben. Deshalb habe man keinen Grund gehabt, auch dort besondere Schutzvorkehrungen zu treffen.
Das OLG Koblenz entschied (Urteil vom 04.08.2003;












