Das Überholen ist immer mit Risiken verbunden, und bisweilen kommt es dabei zum Crash. Der Anwalt-Suchservice
berichtet von einem Unfall, der sich beim Überholen im Bereich einer Sperrfläche ereignete:
Zwei Pkws fuhren hinter einem Linienbus her. Der Bus passierte eine Fahrbahnverengung an einer schraffierten Sperrfläche
und hielt dahinter auf dem rechten von zwei für seine Fahrtrichtung vorgesehenen Fahrstreifen an. Die beiden Pkw-Fahrer
wollten an dem Bus vorbeiziehen. Der Führer des vorderen Wagens ordnete sich dazu, nachdem er ebenfalls an der Sperrfläche
vorbeigefahren war, auf dem linken Fahrstreifen ein. Der Fahrer des hinteren Wagens setzte dagegen zum Überholen an, indem
er die Sperrfläche überfuhr. Als der Pkw vor ihm nach links zog, prallte er auf diesen auf.
Später trafen sich die beiden Männer vor Gericht. Der Aufgefahrene meinte, der Mann im vorderen Wagen habe nicht einfach
nach links ziehen dürfen, ohne sich zu vergewissern, dass kein anderes Fahrzeug hinter ihm war. Er trage deshalb die
Verantwortung für den Unfall. Das Landgericht Dortmund bewertete den Fall allerdings anders (Urteil vom 10.04.2003;
- 15 S 277/02 -).
Wer ordnungsgemäß an einer Sperrfläche vorbeifahre und sich hinter der Engstelle auf der linken Spur einordne, der habe
dabei keine doppelte Rückschaupflicht. Ein solches Fahrmanöver, so die Richter, sei nicht als Überholen im Sinne der
Straßenverkehrsordnung anzusehen. Schließlich habe der Mann lediglich einen von zwei sich hinter der Sperrfläche eröffnenden
Fahrstreifen gewählt. Außerdem, so die Richter weiter, habe er auch nicht damit rechnen müssen, dass ein zunächst hinter
ihm herfahrender Pkw unzulässigerweise die schraffierte Fläche überfahren würde.
Dem Fahrer des hinteren Fahrzeugs sei dagegen ein grobes Verschulden anzulasten. Er habe verbotswidrig die Sperrfläche
überfahren und nicht einmal abgewartet, in welche Spur sich sein Vordermann einordnen würde. Wegen dieses gravierendes
Verkehrsverstoßes müsse er allein für den Unfall haften, so das Gericht.