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ARCHIVGericht: Von Vollkaskoschutz darf grundsätzlich ausgegangen werden
Urteil: Kaufinteressent haftet nicht für Unfall bei Probefahrt
Kommt es im Rahmen einer Probefahrt mit einem Fahrzeug, das ein Kfz-Händler zum Verkauf anbietet, zu einem Unfall, muss
der Fahrer nicht für den entstandenen Schaden haften. Dies gilt allerdings nur bei leichter Fahrlässigkeit.
Der ADAC berichtet von einem Fall, den das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden hatte. Ein Kaufinteressent war
während einer Probefahrt mit einem "Easy Trike Chopper" von der Kupplung des Fahrzeugs abgerutscht und auf dem
Betriebsgelände des Händlers zuerst gegen ein parkendes Kundenfahrzeug und dann gegen ein Ölfass geprallt. Der Fahrer
blieb unverletzt, am Trike entstand allerdings ein Sachschaden von 5.000 Euro. Der Fahrzeugeigentümer, der das Trike dem
Händler zum Verkauf überlassen hatte, forderte daraufhin von dem Kaufinteressenten Schadensersatz. Der Unfallverursacher
weigerte sich jedoch, weil er davon ausgegangen war, dass das Gefährt über einen Vollkaskoschutz verfüge.
Das Oberlandesgericht Koblenz (- 12 U 1360/01, DAR 7/2003, S. 320) entschied denn auch, dass der Probefahrer
von der Haftung ausgenommen sei. Ein Interessent, der ein bei einem Kfz-Händler zum Kauf angebotenes Fahrzeug Probe fahren
wolle, dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Sei der Händler nicht bereit, ein
solches Fahrzeug zu versichern, müsse er einen potentiellen Käufer vor Antritt einer Probefahrt ausdrücklich auf seine
mögliche Haftung hinweisen.
Der ADAC rät vorsorglich allen Autokäufern, sich vor Antritt einer Probefahrt über den Versicherungsschutz des Fahrzeugs zu
erkundigen.
text Hanno S. Ritter
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