Wer beim Linksabbiegen den nachfolgenden Verkehr nicht beachtet, muss im Falle eines Unfalls unter Umständen allein
für den Schaden aufkommen. Darauf verweist der Anwalt-Suchservice und berichtet von einem Fall, den das
Oberlandesgericht Nürnberg zu entscheiden hatte:
Ein Mann befuhr mit seinem Pkw eine Landstraße. Er näherte sich einer Kreuzung und drosselte sein Tempo auf 20 bis
30 km/h, um sich zu orientieren. Als er links abbog, kam es zum Crash mit einem Motorradfahrer, der ihn gerade mit
70 bis 80 km/h überholen wollte. Der Autofahrer vertrat später die Ansicht, der Biker habe ihn im Kreuzungsbereich
nicht überholen dürfen. Im Streit um Ersatz des entstandenen Schadens ging der Fall zu Gericht.
Die Richter des OLG Nürnberg (Urteil vom 25.10.2002,
- 6 U 2114/02 -) entschieden wie folgt: Der
Autofahrer hätte vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten müssen, was er versäumt oder nur sehr
unaufmerksam getan habe. Der Motorradfahrer sei nicht zu schnell gefahren und habe das langsam vor ihm fahrende
Auto auch im Kreuzungsbereich überholen dürfen. Dem Biker könne kein Verschulden an dem Unfall nachgewiesen werden.
Der Autofahrer müsse deshalb alleine für die entstandenen Schäden aufkommen, so das Gericht.