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Ruhe bewahren: Autounfall im Ausland
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© ADAC
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Wenn es im Ausland gekracht hat, ist die Aufregung meist groß - der Urlaub futsch, die Frage nach der Schadensregulierung
im fremden Rechtssystem, dazu Probleme mit der Sprache und schlimmstenfalls die Sorge hinsichtlich der medizinischen
Betreuung.
Hier gilt, wie auch sonst: Zunächst einmal Ruhe bewahren. Zunächst muss die Unfallstelle gesichert und ggf. erste Hilfe
geleistet werden. Bei hohem Sachschaden oder wenn Personen verletzt wurden, ist die Polizei zu rufen. Der ADAC weist darauf hin, dass in Bulgarien, Kroatien, Slowenien, Polen, Rumänien, der Slowakei, Tschechien und Ungarn die Ordnungshüter auch
Bagatellschäden aufnehmen, da hier für die spätere Schadenregulierung in jedem Fall ein polizeiliches Unfallprotokoll
vorgelegt werden muss.
Für die Schadenregulierung ist es wichtig, den Unfallhergang und alle wichtigen Daten zu dokumentieren. Dazu gehören
Adresse, Kennzeichen und Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, Fotos aus verschiedenen Blickwinkeln und bestenfalls
ein europäischer Unfallbericht. Verletzte sollten sich von einem Arzt des Reiselandes ein Attest ausstellen lassen. Bei
Schmerzensgeldforderungen kann es sonst Probleme mit der ausländischen Haftpflichtversicherung geben. Hat das Auto einen
Totalschaden erlitten, sollte ein Kfz-Sachverständiger das Fahrzeug vor der Verschrottung begutachten. Die ADAC-Auslandsnotrufstationen informieren über die richtige Vorgehensweise.
Zurück im eigenen Land geht es an die Schadenregulierung. Seit Anfang 2003 gilt für deutsche Staatsbürger, die einen
Auto-Unfall im EU-Ausland, in Liechtenstein, Island oder Norwegen hatten, folgendes Prozedere: Sie wenden sich an den in
Deutschland ansässigen Schadenregulierungs-Beauftragten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.
Wer das ist, erfährt der Geschädigte von der nationalen Auskunftsstelle. Das ist in Deutschland der Zentralruf der
Autoversicherer unter der Nummer 0180-25026. Dieser muss den Schadensfall innerhalb von drei Monaten regulieren oder
eventuelle Verzögerungen erklären. Dabei findet immer das Verkehrs- und Schadenersatzrecht des Unfall-Landes Anwendung.
Reagiert er in dieser Zeit nicht oder nicht angemessen, kann sich der Geschädigte stattdessen an die nationale
Entschädigungsstelle - in Deutschland der Verein Verkehrsopferhilfe in Hamburg - wenden. Die nationale
Entschädigungsstelle ist auch zuständig, wenn der ausländische Versicherer (noch) keinen Schadenregulierungsbeauftragten
benannt hat.
Nach Auto-Unfällen in Ländern, die nicht zur EU gehören, sind Ansprüche dagegen direkt bei der ausländischen
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers anzumelden. Dazu bedarf es oft guter Fremdsprachenkenntnisse und eines
ausländischen Anwalts. Der ADAC hält Anschriften von Vertrauensanwälten im Ausland sowie Merkblätter für Schadensfälle
in 44 europäischen Ländern bereit.
Auch an den Krankenschutz im Ausland sollte man denken. Nur eine private Zusatzversicherung übernimmt die oft horrenden Kosten für Krankenhaus oder Rücktransport. Für die Schäden am Kfz gibt es, bisher allerdings nur von wenigen
Gesellschaften, spezielle Auslandsschaden-Versicherungs-Policen.