Nach dem Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses "Technisches Kraftfahrwesen", ab 1. Mai 2003 unzulässige
Beleuchtungseinrichten an Kraftfahrzeugen als "erheblichen Mangel" einzustufen, herrscht vielerorts Verwirrung bei
Autofahrern: Was ist erlaubt, was darf nicht sein? Vor allem Trucker fragen sich, ob die Lichterbatterie an ihrem
fahrbaren Untersatz zulässig ist.
Die aktuellen Regelungen hat Beleuchtungsspezialist Hella zusammengestellt:
Maximal vier Fernscheinwerfer sind erlaubt (ECE-Regelung 48, StVZO § 50). Ob Pkw, leichtes Nutzfahrzeug oder schwerer
Truck: Jedes Kraftfahrzeug ist serienmäßig bereits mit zwei Fernscheinwerfern ausgerüstet. Zusätzlich dürfen also zwei
weitere Fernscheinwerfer am Fahrzeug betrieben werden. Mögliche Anbauorte sind an der Fahrzeugfront oder auf dem
Fahrzeugdach. Die Referenzzahl des Fernscheinwerfers liefert eine Aussage über die maximale Beleuchtungsstärke des Systems.
Welche Referenzzahl die Scheinwerfer haben, ist auf dem Abdeckglas in der Nähe des Zulassungszeichens (zum Beispiel E1 für
Deutschland) zu sehen. Die gängigsten Werte sind 12,5 / 17,5 / 37,5. Ihre Summe darf die Zahl 75 bei allen Fernlichtern, die
gleichzeitig eingeschaltet werden können, nicht überschreiten.
Manche Trucks verfügen bereits serienmäßig über vier Fernscheinwerfer. Hier gilt: Wer weitere Zusatz-Fernscheinwerfer
anbaut, muss die serienmäßigen Fernlichter dauerhaft stilllegen, sprich abklemmen oder über die Software im Lichtschaltmodul
deaktivieren. Es dürfen nicht mehr als vier Fernscheinwerfer gleichzeitig brennen.
Bereits verabschiedet ist nach Hella-Angaben jedoch eine Ergänzung der ECE-Regelung 48 für Trucks ab 12 Tonnen zulässigem
Gesamtgewicht: Diese dürfen voraussichtlich ab Ende dieses Jahres maximal sechs Fernscheinwerfer angebaut haben (inklusive
des serienmäßigen Fernlichts), von denen aber per Schaltung nur maximal vier Scheinwerfer gleichzeitig leuchten dürfen -
typischer Einfall der EU-Bürokratie, darf hinzugefügt werden.
Darüber hinaus sind an jedem Fahrzeug zwei Nebelscheinwerfer zugelassen, die paarweise und nicht höher als die
Abblendlicht-Scheinwerfer (mindestens aber in 250 Millimeter Höhe vom Fahrbahnboden aus gemessen) angebracht sein dürfen.
Nicht erlaubt an Fahrzeugen sind kleine bunte Lämpchen, Lichterketten, Mini-Weihnachtsbäume, beleuchtete Firmenembleme,
Figuren (etwa das Michelin-Männchen) oder Namensschriftzüge, ebenso zulässige, aber falsch angebrachte Leuchten (etwa
Seitenmarkierungsleuchten an der Front) oder zu viele Zusatzscheinwerfer. Die Einstufung dieser Elemente als "erheblicher
Mangel" bedeutet, dass die Geräte abgebaut beziehungsweise dauerhaft stillgelegt werden müssen. Der Ausbau der Glühlampe
reicht nicht aus, die Zuleitung muss dauerhaft entfernt werden.