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Gericht: Kaufpreis auch bei Oldtimer mit Wertgutachten relevant
Urteil: Falsche Angaben lassen Versicherungsschutz für Oldtimer entfallen
Der Prozess um die Zahlung der Versicherungssumme von rund 60.000 Euro wurde jetzt in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 25.10.2002,
Die Frage nach dem gezahlten Kaufpreis sei auch in der Oldtimerversicherung relevant. Zwar bestehe bei der Oldtimerversicherung die Besonderheit, dass die Vorlage eines Wertgutachtens verlangt werde, auf dessen Grundlage die Prämie berechnet werde. Das bedeute jedoch nicht, dass der von einem Kfz-Sachverständigen ermittelte Wert im Sinne einer Taxe als Entschädigung fest vereinbart sei. Entschädigt werde nach der Bedingung im Versicherungsvertrag der Marktwert am Schadenstag, der von einem Sachverständigen neu festgesetzt werde.
Bei der Schätzung des Marktwertes eines Oldtimers spiele der für das gebrauchte Fahrzeug gezahlte Preis auch dann eine Rolle, wenn das Fahrzeug nach dem Kauf aufwändig und mit erheblichen Kosten restauriert worden sei. Denn der entrichtete Kaufpreis lasse Rückschlüsse darauf zu, in welchem Zustand das Fahrzeug sich vor der Restaurierung befunden habe. Der Anteil noch brauchbarer und erhaltener Originalteile sei von nicht unerheblicher Bedeutung für den Marktwert eines Oldtimers. Der gezahlte Kaufpreis könne dafür ein Hinweis sein.











