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ARCHIVADAC: Andernfalls Haftungsproblematik bei Unfällen
Fahren mit Gipsfuß oder -arm: Zustimmung des Arztes erforderlich
Autofahrer, die sich im Skiurlaub den Fuß oder den Arm gebrochen haben, sollten sich bei der Heimfahrt nur ans Steuer ihres
Wagens setzen, wenn ihnen ein Arzt "grünes Licht" gegeben hat. Laut ADAC darf ein Kraftfahrer gemäß
Straßenverkehrszulassungsordnung (§ 31 Abs. 2 StVZO) sein Fahrzeug nur lenken, wenn er den Anforderungen des Straßenverkehrs
gewachsen ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet.
Die Tatsache allein, Hand oder Fuß im Gips zu tragen, sagt noch nichts über die Fahreignung im Einzelfall aus.
Man kann so durchaus fahrtauglich sein, wenn ungeachtet der momentanen Behinderung die Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs
sicher betätigt werden können. Eine entscheidende Rolle spielt, wie der Gips angelegt ist und um welchen Typ es sich
handelt. Wer etwa den linken Fuß eingegipst hat, aber einen Automatik-Wagen hat, wird jedenfalls in der Regel keine
Probleme bekommen.
Weil es also in jedem Fall auf die konkrete persönliche Situation ankommt, sollten "Gipsträger" wegen einer Autofahrt
grundsätzlich beim behandelnden Arzt vorsprechen. Dieser kann am ehesten entscheiden, ob man auch mit Gips reaktionsfähig
und fahrtauglich ist. Wer den Rat seines Arztes nicht einholt, weil er sich selbst irrtümlich für fahrtauglich hält, ist
bei einem fahrlässig herbeigeführten Unfall für den Schaden verantwortlich.
text Hanno S. Ritter
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