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Versicherer müssen Auslands-Schadenregulierungsbeauftragte benennen
Auslandsunfälle können künftig in Deutschland abgewickelt werden
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| Künftige vereinfachte | © ADAC | |
| Abwicklung: Unfall im Ausland | ||
Darauf macht der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) aufmerksam. Dann nämlich tritt die sogenannte 4. Kraftfahrthaftpflicht-Richtlinie in Kraft, die die Schadenabwicklung zwischen Unfallbeteiligten der Europäischen Union wesentlich vereinfacht.
Die neuen Regelungen im Überblick:
- Jeder Versicherer in Europa muss in jedem Mitgliedsland Schadenregulierungsbeauftragte benennen. Im Klartext: Wer in Griechenland Opfer eines Verkehrsunfalls ist, kann sich künftig in Deutschland an den Beauftragten der griechischen Versicherung wenden. Wer das ist, erfährt der Geschädigte von der nationalen Auskunftsstelle. Das ist in Deutschland der Zentralruf der Autoversicherer unter der Nummer 0180-25026.
- Die Bearbeitungszeit eines Unfallschadens durch den Regulierungsbeauftragten darf drei Monate nicht überschreiten. Reagiert er in dieser Zeit nicht oder nicht angemessen, kann sich der Geschädigte stattdessen an die nationale Entschädigungsstelle - in Deutschland der Verein Verkehrsopferhilfe in Hamburg - wenden.
- Die nationale Entschädigungsstelle ist auch zuständig, wenn der ausländische Versicherer (noch) keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat.












