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Freitag, 19. April 2024
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Gericht: Kein berechtigtes Interesse des Händlers gegen Kfz-Weiterverkauf

Urteil: Halteverträge zwischen Autohaus und Neuwagen-Kunde nicht unbedingt wirksam

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Beim Neuwagenkauf verpflichten Händler ihre Kunden häufig dazu, das erworbene Fahrzeug eine bestimmte Zeit lang zu halten und nicht weiter zu verkaufen. Damit wollen sie ihre Vertriebssysteme schützen und die Entstehung eines „grauen Marktes“ verhindern. Doch nicht jede Haltevereinbarung ist auch wirksam, wie folgender vom Anwalt-Suchservice mitgeteilter Fall zeigt:

Ein Mann hatte einen neuen Ferrari erworben und mit dem Autohaus vertraglich vereinbart, dass er den Wagen ein Jahr lang nicht weiter verkaufen dürfe. Anderenfalls sollte er 25.000 Euro Strafe zahlen. Lediglich dann, wenn der Kunde in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete, sollte es ihm gestattet sein, die Luxuskarosse zu verkaufen. Allerdings nur über das Autohaus, das dafür fünf Prozent Provision erhalten sollte.

Kurz nach dem Kauf stellte sich heraus, dass der Kunde den Wagen heimlich weiterveräußert hatte. Entrüstet verlangte das Autohaus die Zahlung der Vertragsstrafe. Als sich der Kunde weigerte, ging der Fall vor Gericht. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied jedoch zugunsten des Käufers (Urteil vom 29.05.2002, - 5 U 170/01 -). Der Mann werde durch die Haltevereinbarung unangemessen benachteiligt, so das Urteil. Die entsprechende Vertragsklausel sei daher unwirksam.

Haltevereinbarungen beim Neuwagenkauf seien zulässig, wenn sie durch berechtigte Interessen des Händlers gerechtfertigt seien, zum Beispiel sein Vertriebssystem schützen und einen "grauen Markt" verhindern sollten. Es leuchte aber nicht ein, dass einem Kunden, der seinen Wagen zum Beispiel mehrere Monate fahre und ihn dann gebraucht verkaufen wolle, die Weiterveräußerung nur über den Händler und nur aus wirtschaftlichen Gründen erlaubt sein solle. Erstens betreffe die Gefahr eines "grauen Marktes" nur den Handel mit fabrikneuen Fahrzeugen, nicht mit gebrauchten. Zweitens könnten Kunden die unterschiedlichsten persönlichen Gründe haben, aus denen sie ein Fahrzeug wieder verkaufen wollten. Diese könnten ebenso gewichtig sein wie wirtschaftliche, und Kunden seinen dem Verkäufer hierüber keine Rechenschaft schuldig. Und drittens führe auch die Vereinbarung der fünfprozentigen Provision zu einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers, da er auf diese Weise beim Weiterverkauf einen Preisabschlag hinnehmen müsste. Das Autohaus, so die Richter, habe keinen Anspruch auf die Zahlung der Vertragsstrafe.
text  Hanno S. Ritter
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